Entschädigung bei Flugverspätung

Entschädigung bei Flugverspätung
Entschädigung bei Flugverspätung

Wer sorgt für die Entschädigung bei Flugverspätung?
Viele Leute reisen heutzutage mit dem Flugzeug. Besonders wichtig ist den Passagieren dann die kurze Reisedauer, damit der Urlaub schnell genossen werden kann oder die Geschäfte in einer anderen Stadt schnell abgewickelt werden können. Doch manchmal geht etwas schief, es kommt zu Verspätungen, Flüge fallen komplett aus.
Welche Fluggastrechte gelten in solchen Fällen? Steht dem Reisenden überhaupt eine Entschädigung zu oder muss er einfach mit dieser Situation klar kommen? Und gegen wen kann er seine Rechte geltend machen?

Airlines leihen Flugzeuge und Besatzung an andere Airlines aus
Wenn eine Fluggesellschaft einer anderen Fluggesellschaft die Besatzung und das Flugzeug ausleiht, wird dieser Vorgang „Wet-Lease-Vereinbarung“ genannt.
Doch es stellt sich die Frage, wer zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn doch mal etwas schief geht. Wie sieht es beispielsweise mit der Entschädigung bei Flugverspätung aus?

Fluggesellschaft muss für Einhaltung der Verordnungen sorgen
Ein neues Urteil vom BGH (12. September 2017 – X ZR 102/16, X ZR 106/16) schließt nun diese Rechtslücke und schafft somit Klarheit beim Fluggast.
Europäische Verordnungen besagen, dass beispielsweise über annullierte Flüge rechtzeitig die bedeutsamen Informationen von der Airline an die Passagiere hierüber weitergegeben werden müssen.
Außerdem ist eine Entschädigung bei Flugverspätung zu entrichten.
Wenn die Fluggesellschaft davon Gebrauch macht, sich von einer anderen Fluggesellschaft die Besatzung und/oder das Flugzeug auszuleihen, so muss der Fluggast außerdem über die jetzige Identität aufgeklärt werden. Die Rechte des Fluggastes können nur bei Kenntnis der richtigen Airline geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Für Verspätungen ist die ausleihende Fluggesellschaft verantwortlich

Als eine Verspätung werden Flugverzögerungen von 7 Stunden angesehen.
Auch wenn die Fluggesellschaft nun die Ausleihende ist, muss sie selbst dann eine Entschädigung bei Flugverspätung leisten, wenn die ausführende Fluggesellschaft eine Verzögerung verursacht hat.
Die ausleihende Fluggesellschaft ist nämlich dafür verantwortlich, dass alles wie geplant verläuft und es keine Unannehmlichkeiten für den Fluggast gibt.
Demnach kann sich die ausleihende Fluggesellschaft nicht aus der Verantwortung stehlen.

Justus rät:
Sollten Sie auch von Flugverspätungen oder anderen Problemen betroffen sein, so prüfen wir für Sie gerne Ihre Rechte und helfen Ihnen dabei diese durchzusetzen.

Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Grit Rahn

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Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
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