Panthera Asset Management Global Trading A: Droht der Totalverlust?

Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG: Droht der Totalverlust?

Anleger die in den nunmehr geschlossenen Fonds Panthera Global Trading A investiert haben, müssen um den Verlust Ihrer Einlage fürchten.

Anlageplan des Fonds Panthera Global Trading A

Das Anlagekonzept der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG sah vor, dass die Beteiligungssumme von mindestens 20.000 € (Mindestzeichnungssumme) abzüglich der Fonds- und Nebenkosten in eine typisch stille Beteiligung an der Panthera Asset Management Global Trading Invest GmbH investiert wird. Diese hat die eingenommenen Mittel dann wiederum unmittelbar oder mittelbar bei der FTT Strategy Trading Luxembourg S.A. investiert. Die verschachtelte Fondskonstruktion blieb den Anlegern, wie die unklaren und risikoreichen Investitionsziele, wohl zumeist verborgen. Auch die sofortige Wiederanlage des „Gewinns“ führte dazu, dass Anleger nicht misstrauisch aufgrund des Ausbleibens von Ausschüttungen werden konnten.

Totalverlustrisiko beim Fonds Panthera Global Trading A

Der nunmehr geschlossene Fonds, der schon seit Monaten die Statusberichte über die Kapitalanlageentwicklung zurückhält, wird wohl den ebenfalls von Malte Hartwieg vertriebenen bzw. ursprünglich vertriebenen Fonds der Selfmade Capital, der NCI New Capital Invest und der EURO GRUNDINVEST hauptsächlich durch dima24.de vertrieben, folgen. Da auch diese Fonds in Zahlungsschwierigkeiten stehen, liegt zumindest der Verdacht auf der Hand, dass das Anlagekonzept gegen die Anleger ausgerichtet ist.

Justus rät:
Betroffene Anleger des geschlossenen Fonds Panthera Global Trading A sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen, um das drohende Totalverlustrisiko abwenden zu können. Dabei kommen Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung und aus Prospekthaftung in Betracht.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.