Garantie Hebel Plan ´08 Premium Vermögensaufbau GmbH & Co.KG: Abstimmung zur Liquidation

Abstimmungsergebnis über Liquidation der Garantie Hebel Plan ’08 Premium Vermögensaufbau GmbH & Co.KG:
Im Juni 2014 waren die Anleger in einem Rundschreiben von der geschäftsführenden Edelweiss GmbH über die jüngsten Entwicklungen des ihres Fonds informiert worden. Die Gesellschafter der Garantie Hebel Plan 08 Premium Vermögensaufbau GmbH 6 Co.KG wurden dazu aufgefordert in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren durch Gesellschafterbeschluss über die Liquidation des Fonds zu entscheiden.

Gesellschaft wird vorerst nicht liquidiert
Die Gesellschafterversammlung fasste, trotz geringer Beteiligungsquote, wirksam den Beschluss, die Gesellschaft nicht zu liquidieren, sondern ordnungsgemäß fortzuführen. Daneben wurde die Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung rechtskräftig beschlossen.

BaFiN wird über Garantie Hebel Plan entscheiden:

Die Liquidation des Fonds wurde allerdings nur vorerst abgewehrt, da die Fortführung der Gesellschaft von Registrierung der Gesellschaft abhängt. Über den bereits eingereichten Registrierungsantrag hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BAFIN“) zu entscheiden. Die BAFIN stellt hohe Ansprüche an eine Registrierung, so dass die Fortführung der Gesellschaft nur bei positiver Bescheidung der BAFIN gesichert ist. Mit einer Entscheidung ist voraussichtlich erst Ende September 2014 zu rechnen.

Ansprüche und Möglichkeiten der Anleger des Garantie Hebel Plan ’08:

Angesichts der finanziellen Schieflage des Fonds ist nicht zu erwarten, dass im Zuge immer noch möglichen Liquidation Einzahlungen rückerstattet werden. Wahrscheinlicher ist der Totalverlust der Einlage. Daher ist Anlegern gleichzeitig und unabhängig von der Abwicklung des Fonds ist Anleger anzuraten, anwaltlich prüfen zu lassen, ob bezüglich ihrer Beteiligung mögliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung in Betracht kommen. Denn bei Vermittlung und Abschluss der Beitrittserklärungen sind Anleger vielfach unzureichend oder falsch beraten worden und nicht über die hohen Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung aufgeklärt worden. Diese Ansprüche können gleichzeitig und unabhängig von der Liquidation geltend gemacht werden und zu einer erheblichen oder vollständigen Schadenskompensation führen.
Die Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Justus Rechtsanwälte vertritt bundesweit Anleger der Garantie Hebel Plan ’08 Vermögensaufau GmbH & Co.KG. Wir haben in der Vergangenheit schon zahlreiche erfolgreiche Urteile u.a. gegen die CIS Deutschland AG als ehemalige Geschäftsführerin erzielen können.

Justus rät:
Anleger und Gesellschafter der Garantie Hebel Plan ’08 Vermögensaufau GmbH & Co.KG sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und ihre Ansprüche und Möglichkeiten zur Vermeidung eines Totalverlustes ihrer Einlagen im Einzelfall prüfen lassen. Dies zeitnah und vor Eintritt möglicher Verjährungen.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.