NL Nord Lease AG (vormals Albis Finance AG) – Post vom Gerichtsvollzieher

Anleger bekommen Post vom Gerichtsvollzieher – NL Nord Lease AG (vormals Albis Finance AG)

Die Anleger der NL Nord Lease AG, früher Albis Finance, werden nunmehr durch einen Gerichtsvollzieher aufgefordert gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Bereits mit Schreiben vom 18.05.2015 wurden insbesondere Anleger mit bereits gekündigten Beteiligungen zur Zahlung aufgefordert.

Die Gesellschaft versucht nun offensichtlich den Druck auf die Anleger zu erhöhen und kündigt noch bestehende Verträge. Die Kündigung samt Zahlungsaufforderung wird den Betroffenen, wie unserem Mandanten, durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation und dem erklärten Ziel, alle Verträge beenden zu wollen, ein logischer Schritt seitens der Gesellschaft.
Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ist angespannt. Schon im Geschäftsjahr 2013 hat die Gesellschaft Verlusten in Millionenhöhe verbuchen müssen, die für das Geschäftsjahr 2014 ebenfalls zu erwarten sind.
Die Kapitalkonten der Classic Verträge werden hierduch deutlich belastet und führen unter Umständen zu einer weit höheren Rückzahlungsverpflichtung als derzeit von der Gesellschaft gefordert.

Kein Kündigungsgrund und auch oft kein fälliger Zahlungsanspruch:

Nach unserer Ansicht sind die wenigsten der geltend gemachten Zahlungsansprüche berechtigt bzw. fällig. Bevor etwaige Zahlungsansprüche fällig wären, müsste die Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz der Beteiligung erstellen. Erst wenn überhaupt ein negativer Saldo nach Saldierung sämtlicher Kontostände herauskäme, könnte man über einen Zahlungsanspruch der Gesellschaft nachdenken. Auch hier bestehen bei solchen Anlegern, die nicht lediglich eine „Classic“-, sondern darüber hinaus auch eine „Classic Plus“- und / oder „Sprint“-Beteiligung abgeschlossen haben erhebliche Bedenken.

Auch besteht seitens der Gesellschagt kein ausserordentlicher Kündigungsgrund, so dass die Kündigung unwirksam sein dürften.

JUSTUS rät:
Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen Anlegern raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Fällen erfolgreich vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz abwehren.

Kostenfreie Erstberatung:

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.