Leontis Equity Fund in Insolvenz

Insolvenzeröffnung
Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 des Amtsgerichts Würzburg wurde über die Leontis Equity Fund GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das eingesetzte Geld der Anleger ist somit vermutlich verloren. Beantragt wurden die Insolvenzen durch den zum Geschäftsführer der Leontis Equity Fund GmbH bestellten Herrn Thorsten Scheck, welcher zwischenzeitlich auch der Geschäftsführer der nunmehr gleichfalls insolventen CSA Verwaltungs GmbH war.

Betroffen von der Insolvenz dürften alle Anleger der folgenden Beteiligungsgesellschaften sein

  1. Leontis Equity Fund Easy Select I GmbH & Co. KG,
  2. Leontis Equity Fund Easy Select II GmbH & Co. KG,
  3. Leontis Equity Fund Premium Select I GmbH & Co. KG und der
  4. Leontis Equity Fund Premium Select II GmbH & Co. KG.

In allen Beteilugungssesellschaften übernahm die Leontis Equity Fund GnbH die Geschäftsführung. In den Leontis Equity Fund Easy Select I GmbH & Co. KG und Leontis Equity Fund Premium Select I GmbH & Co. KG war zusätzlich daneben noch die Prosperia AG eingesetzt.

Beschuldigter Cvetkovic als Hintermann aller betroffenen Leontis Gesellschaften:

Allen Gesellschaften voran stand zum damaligen Zeitpunkt Herr Slobodan Cvetkovic.
Dieser ist im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen rund um die CSA-Fonds in Untersuchungshaft.

Leontis-Fonds als Schwestergesellschaften der CSA-Fonds und Deltoton

Bei den Leontis Equity Funds handelt es sich um sogenannte Blind-Pool-Fonds, bei welchen das Geld der Anleger dafür eingesetzt wurde, um wiederum Beteiligungen an anderen – vermeintlich gewinnbringenden – Gesellschaften zu finanzieren. Diese Investments, welche größtenteils über private equity getätigt wurden, sollten Gewinne abwerfen, welche dann wiederum den Anlegern zugutekommen sollten. Im Prinzip somit das gleiche Anlagesystem wie bei den CSA und Deltoton Fonds.

Gutachten des Insolvenzverwalters der CSA/Deltoton:

Wie sich aus dem nun vorliegenden Gutachten des Insolvenzverwalters ergibt, handelt es sich bei den Leontis Equity Funds um einer Art „Schwestergesellschaften“ der CSA-Fonds. So investierten der Leontis Equity Fund Premium Select I gemeinsam mit den CSA-Fonds im Jahr 2009 in dieselbe Zielgesellschaft, auch wieder in einen weiteren Fonds.  Die Prosperia AG war über mehrere Jahre auch die geschäftsführende Gesellschaft des CSA 4-Fonds und des CSA 5-Fonds.

Die Überkreuzung der Beteiligten ist jedoch nicht weiter erstaunlich, da sowohl die CSA-Fonds, als auch die Leontis Equity-Fonds – ursprünglich Lion Equity Fund Easy Select GmbH & Co. KG – von denselben Akteuren aufgesetzt worden sind. Die geschäftsführende Kommanditistin war damals noch die CSA Verwaltungs AG; bei der Treuhandkommanditistin handelte es sich – ebenso wie bei den CSA-Fonds – um die FT Fonds Treuhand GmbH.

JUSTUS rät:
Anleger der Leontis Equity Fund Gesellschaften bzw. früher der Lion Equity Fund sollten schnellstmöglich einen Fachanwalt für Bank- udn Kapitalmarktrecht aufsuchen.
So können Anleger, deren Zeichnung noch nicht länger als 10 JAhren zurückliegt Schadenersatzansprüche wegen FAlschberatung gegen Vermittler und Gründungsgesellschafter geltend machen. Anleger deren Zeichnung länger als 10 Jahre zurückliegt können nach unserer Ansicht noch Schadenersatzansprüche aus Delikt geltend machen.
Die Verknüpfungen der intermänner und Schwestergesllschaften ist offensichtlich und die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits aufgrund von Scheinkonten und Veruntreuung von Anlegergeldern.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.