Negatives Abfindungsguthaben – NL Nord Lease Anleger

NL Nord Lease AG: Anleger sollen Abfindungsguthaben bis Jahresende zahlen

NL Nord Lease AG fordert empfangene bzw. wiederangelegte Ausschüttungen zurück! Anleger, die ihre Beteiligung vom 31.12.2016 gekündigt haben, erhielten ein Schreiben vom 24.11.2017 mit einer solchen Aufforderung. Für den Fall, dass der Anleger nicht zahlen sollte, stellt die NL Nord Lease AG ihm Verzugszinsen und Anwaltskosten in Aussicht.

Negatives Abfindungsguthaben Nord Lease
Negatives Abfindungsguthaben

Negatives Abfindungsguthaben – Betroffener soll zahlen

Als Begründung für die Aufforderung zur Zahlung wird angeführt, dass der NL Nord Lease AG nun die Ermittlung des Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer vorliegen. Die Beteiligung des Anlegers würde nach Berechnungen einen Negativsaldo aufweisen. Nach § 13 d des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages soll der Betroffene die Summe bis zur Höhe der durch ihn empfangenen oder wiederangelegten Ausschüttungen zurückzahlen.

NL Nord Lease AG-Anleger suchen Hilfe – Erst Forderung prüfen

Betroffenen wird geraten erst das Zahlenwerk zu dem konkreten Vertrag anzufordern und dann als zweiten Schritt dieses prüfen lassen.

Das Anfordern der Unterlagen ist deshalb so wichtig, da für jeden atypisch stillen Gesellschaftsvertrag die AG einen Abfindungsbetrag ausrechnen und diese Berechnung auch transparent machen muss. Da es für Anleger schwierig zu erkennen ist, ob Abrechnungsfehler entstanden sind, ist die überprüfen der Unterlagen durch einen Experten notwendig!

Wenn Fehler gefunden werden können sollte der Anleger nicht zahlen. Sowohl die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als auch dessen Unabhängigkeit sind zweifelhaft und anfreifbar.

Hoffnung gint hierzu ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches die Klage der NL Nord Lease abwies. Mehr dazu lesen Sie HIER

Justus rät:

Bei Forderungen der Nord Lease aus negativem Abfindungsguthaben konnten wir schon einer Vielzahl von Anlegern helfen. Oft können Rückzahlungsaufforderungen ganz oder teilweise abgewehrt werden.

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.