NL Nord Lease AG: Anleger sollen Abfindungsguthaben bis Jahresende zahlen
NL Nord Lease AG fordert empfangene bzw. wiederangelegte Ausschüttungen zurück! Anleger, die ihre Beteiligung vom 31.12.2016 gekündigt haben, erhielten ein Schreiben vom 24.11.2017 mit einer solchen Aufforderung. Für den Fall, dass der Anleger nicht zahlen sollte, stellt die NL Nord Lease AG ihm Verzugszinsen und Anwaltskosten in Aussicht.

Negatives Abfindungsguthaben – Betroffener soll zahlen
Als Begründung für die Aufforderung zur Zahlung wird angeführt, dass der NL Nord Lease AG nun die Ermittlung des Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer vorliegen. Die Beteiligung des Anlegers würde nach Berechnungen einen Negativsaldo aufweisen. Nach § 13 d des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages soll der Betroffene die Summe bis zur Höhe der durch ihn empfangenen oder wiederangelegten Ausschüttungen zurückzahlen.
NL Nord Lease AG-Anleger suchen Hilfe – Erst Forderung prüfen
Betroffenen wird geraten erst das Zahlenwerk zu dem konkreten Vertrag anzufordern und dann als zweiten Schritt dieses prüfen lassen.
Das Anfordern der Unterlagen ist deshalb so wichtig, da für jeden atypisch stillen Gesellschaftsvertrag die AG einen Abfindungsbetrag ausrechnen und diese Berechnung auch transparent machen muss. Da es für Anleger schwierig zu erkennen ist, ob Abrechnungsfehler entstanden sind, ist die überprüfen der Unterlagen durch einen Experten notwendig!
Wenn Fehler gefunden werden können sollte der Anleger nicht zahlen. Sowohl die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers als auch dessen Unabhängigkeit sind zweifelhaft und anfreifbar.
Hoffnung gint hierzu ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches die Klage der NL Nord Lease abwies. Mehr dazu lesen Sie HIER
Justus rät:
Bei Forderungen der Nord Lease aus negativem Abfindungsguthaben konnten wir schon einer Vielzahl von Anlegern helfen. Oft können Rückzahlungsaufforderungen ganz oder teilweise abgewehrt werden.
Erstberatung – Wir prüfen Ihre Forderung!
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan, 