NL Nord Lease AG: Sensationelles Urteil pro Anleger

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 11 U 217/16 die Forderung der NL Nord Lease AG gegenüber einem Anleger zurückgewiesen. Anleger sollten sich daher gegen die Zahlungsaufforderungen der Kanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen wehren.

Kapitalanleger, denen ihre Beteiligung bei der NL Nord Lease AG gekündigt wurden oder die selbst gekündigt haben, erhalten seit Jahren nicht das versprochene Abfindungsguthaben. Die Gesellschaft hatte die Anleger nach ihrer Kündigung der Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter darüber informiert, dass durch die Vermögenslage der Gesellschaft das Abfindungsguthabens nur in Raten ausgezahlt werden kann. Dies ist jedoch nie geschehen. Jetzt sollen die Anleger sogar auch noch selber Verluste der Gesellschaft durch Nachzahlungen ausgleichen.

NL Nord Lease AG: sensationelles Urteil

NL Nord Lease AG verlangt unberechtigt Nachzahlungen

Bei der NL Nord Lease AG konnten Anleger in verschiedene Beteiligungsmodelle für mindestens zehn Jahre investieren. Ansprüche aufgrund Falschberatung gegen die damaligen Anlageberater dürften oftmals verjährt sein. Bei Beendigung des Vertrages muss der Auseinandersetzungswert der atypisch stillen Beteiligung ermittelt und ein etwaiges Abfindungsguthaben ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung an den Anleger ausgezahlt werden, was jedoch nie geschah. Im Gegenteil: nun verlangt die Gesellschaft auch noch Nachzahlungen von den betroffenen Anlegern. Dagegen sprach sich nun endlich das Hanseatische Oberlandesgericht aus. Das Gericht kritisierte Berechnung der Wirtschaftsprüfer.

Hanseatische Oberlandesgericht auf der Seite der Anleger

In einem Urteil zu den Nachforderungen der NL Nord Lease AG bemängelt das Hanseatische Oberlandesgericht fehlende Ausführungen zum Ertragswert der Gesellschaft. Es stellte außerdem fest, dass der vom beauftragten Wirtschaftsprüfer vorgelegte Prüfungsvermerk nicht den Anforderungen des Gesellschaftsvertrags genügt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 11 U 217/16).

Gericht kritisierte Berechnung der Wirtschaftsprüfer

Somit gab das Hanseatische Oberlandesgericht einem Anleger Recht und wies eine Zahlungsforderung seitens der NL Nord Lease AG ab. Laut dem Gericht sei die NL Nord Lease AG gem. § 13 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, Abfindungsguthaben der Anleger von einem Wirtschaftsprüfer berechnen zu lassen. Dies war jedoch nicht der Fall, da bei Nord Lease die Wirtschaftsprüfer nicht selbst gerechnet haben, sondern nur die von Nord Lease m Unternehmen erstellten Berechnungen kontrollierten.

Des weiteren fehlte dem Gericht Informationen zum Ertragswert der Gesellschaft. Dabei genügte der Prüfungsvermerk des beauftragten Wirtschaftsprüfers nicht.

Dem Hanseatische Oberlandesgericht schlossen sich nun auch das OLG Köln an(Beschluss; Az.: 18 U 112/16). Das OLG München (Az.: 14 U 4580/15) und das OLG Nürnberg (Az.: 8 U 908/16) haben derweil erst einmal Sachverständigengutachten beantragt. Ihre Entscheidung bleibt abzuwarten.

Nach underer Ansicht fehlt es auch schon an der Unabhängigkeit des von NordLease beauftragten Wirtschaftsprüfers.

JUSTUS rät:

Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen Anlegern raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von NordLease Fällen erfolgreich vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz durchsetzen.

Kostenfreie Erstberatung:

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Foto: © 1820796/ pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

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3 Antworten auf „NL Nord Lease AG: Sensationelles Urteil pro Anleger“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren
    Mir liegt ein Gutachten von Prof. Dr. List vor.
    Er hat im Auftrag der Nordlease ein solches erstellt.
    Geprüft wurden die Unterlagen die Prof. von der Nordlease zur Verfügung gestellt wurden.
    Er kam zu dem Ergebnis, das ich zahlen muß.
    Da Sie sicherlich die Gutachten vom Prof. kennen wie er immer wieder solle erstellt, frage ich Sie wie Sie die Ergebnisse einschätzen.
    Würde das Gericht dies anerkennen und gegen mich entscheiden.
    Danke für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Max Oswald

  2. Sehr geehrte Damen und Herren
    Mir liegt ein Gutachten von Prof. Dr. List vor.
    Er hat im Auftrag der Nordlease ein solches erstellt.
    Geprüft wurden die Unterlagen die Prof. von der Nordlease zur Verfügung gestellt wurden.
    Er kam zu dem Ergebnis, das ich zahlen muß.
    Da Sie sicherlich die Gutachten vom Prof. kennen wie er immer wieder solle erstellt, frage ich Sie wie Sie die Ergebnisse einschätzen.
    Würde das Gericht dies anerkennen und gegen mich entscheiden.
    Danke für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Max Oswald

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Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.