Morgan Stanley P2 Value – Anteile erneut abgewertet

Was sind offene Immobilienfonds?

Offene Immobilienfonds sind Investmentfonds, bei denen sich Anleger mit kleineren Beträgen an Immobilien beteiligen können. Das Geld wird in mindestens 15 Grundstücke investiert und von einer Kapitalanlagegesellschaft betreut. Durch Wertsteigerungen der Objekte oder deren Vermietung können Erträge erwirtschaftet werden. Im Gegensatz zu geschlossenen Immobilienfonds können die Anteile an offenen Immobilienfonds grundsätzlich gekauft, verkauft sowie zurückgegeben werden.

Morgan Stanley P2 Value

Auch der Morgan Stanley P2 Value ist ein offener Immobilienfonds, der zahlreichen Anlegern als sichere Kapitalanlage empfohlen worden ist. Dieser Fonds steckt allerdings laut Pressemitteilungen seit 2009 in erheblichen Schwierigkeiten. So hat der Fonds bereits nach zweifacher Abschreibung im vergangenen Jahr, den Wert der Anteile nochmals abgewertet. So erfolgte kürzlich eine Abwertung der Anteile um ganze 11 %, sodass der Anteilwert heute nur noch 36,32 Euro beträgt. Hinzu kommt die Tatsache, dass Anleger derzeit nicht an ihr Geld kommen können, da der Fonds bereits seit zwei Jahren keine Anteile mehr zurücknimmt. Anleger müssen daher nicht nur erhebliche Verluste hinnehmen, sie sind vielmehr überhaupt daran gehindert, über ihr Geld zu verfügen.

Kanam Grundinvest  und SEB Immoinvest:

In ähnlicher Weise kommen nun auch andere offene Immobilienfonds ins Schwanken. Viele Anleger haben ihre Anteile abgezogen, sodass beispielsweise die Fonds Kanam Grundinvest sowie SEB Immoinvest auf Grund der Gefahr erheblicher Mittelverluste ebenfalls die Rücknahme ihrer Anteile ausgesetzt haben.

Was können die Anleger tun?

Vor diesem Hintergrund ist jedem Anleger zu raten, Schadensersatzansprüche gegen seinen Anlagevermittler geltend zu machen und so die weitere Abwertung seiner Anteile zu verhindern. Oftmals wurde diese Anlagemöglichkeit Anlegern als sichere Altersvorsorge vermittelt, ohne auf die Risiken dieser Anlage hinzuweisen. So wurden zahlreiche Anleger nicht darauf hingewiesen, dass bei einem offenen Immobilienfonds stets die Gefahr der Aussetzung der Anteilsrücknahme besteht. Ferner haben nach unserer Erfahrung die beratenden Banken oder sonstige Anlageberater den Anleger nicht über Provisionen aufgeklärt, die den Beratern im Falle einer erfolgreichen Vermittlung von der Fondsgesellschaft zufließen.

So hat kürzlich der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 29.06.2010 festgestellt, dass die Angabe nur der Beratungsgebühr oder des Agios sogar eine arglistige Täuschung darstellt, wenn der Berater nicht darüber hinaus über alle Provisionen aufklärt. Lesen Sie hier zu mehr hier: BGH vom 29.06.2010, XI ZR 104/08

Es ist daher sowohl den Anlegern der Morgan-Stanley-Fonds als auch den Anlegern anderer Fonds, denen aufgrund zahlreicher Verluste die Aussetzung der Anteilsrücknahme bevorsteht, zu raten, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden und ihre Erfolgsaussichten im Einzelfall prüfen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Autorin:
Alexandra Kosacheva

Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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10437 Berlin