Montranus Fonds – Widerruf noch heute möglich

Montranus Fonds – Neue Entscheidung des LG Potsdam

Mit dem Urteil vom 13.04.2011 – Az: 8 O 283/10 hat das LG Potsdam ein erfreuliches Urteil für Kommanditbeteiligte an Medienfonds gesprochen.
Die Helaba Landesbank wurde dazu verurteilt dem Kläger 15 000 Euro zurück zu erstatten und Zug-um-Zug die Kommanditbeteiligung des Klägers iHv 35 000 Euro zu übernehmen.

Sachverhalt:
Dem Sachverhalt zufolge beteiligte sich der Kläger am 18.10./25.10.2004 mit einer Einlage von insgesamt 35 000 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 186,20 Euro an der M. Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Hannover Leasing Fonds Nr. 158 (im Folgenden: M. KG bzw. Medienfonds). Von seiner Beteiligung erbrachte er 18 620 Euro zuzüglich dem Agio von 186,20 Euro insgesamt 18 806,20 Euro durch eigene Mittel. Die Beitrittsannahme durch die Fondsgesellschaft erfolgte am 25.10.2004. Den restlichen Anteil in Höhe von
16 380 Euro finanzierte der Kläger über ein Darlehen mit der Beklagten. Hierzu unterschrieb er auch ein Formular, welches ihn über sein Widerrufsrecht belehren sollte.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2009 machte der Kläger geltend, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche und die Widerrufsfrist deshalb nicht zu Laufen begonnen habe. Zudem stellte der Kläger auch Schadensersatzansprüche.

Widerruf heute noch möglich, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war:
Das LG Postdam gab dem Kläger recht und bejahte einen rechtzeitigen Widerruf, denn seiner Auffassung nach habe die Widerrufsfrist nie richtig begonnen zu laufen. Begründen tut das Gericht seine Entscheidung folgendermaßen.
Als erstes führt das Gericht an, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Dies war vorliegend nicht der Fall, die Widerrufsbelehrung war in denmselben Schriftbild gestaltet wie der Rest des Prospekts. Zudem war die Belehrung erst auf Seite 105 des Fondsprospekts zu finden.
Auch waren unwichtigere Punkte wie die Bankerklärung auf Seite 106 deutlich mehr hervorgehoben als die Belehrung.
Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich zu beanstanden. Es wird nicht ganz deutlich wann genau die Frist denn nun beginnen sollte. Aus der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, wann überhaupt die Frist zu Laufen beginnt. Die Formulierung „frühestens“ impliziert ihrem Sinn nach, dass es auch einen späteren Fristbeginn geben könnte.
Das LG Potsdam bemängelt zudem, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft sei. Denn im letzten Satz des letzten Absatzes der Widerrufsbelehrung Nr. 2 heißt es: „Können sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“ Diese Aussage ist jedoch unzutreffend.
Zu begründen ist dies damit, dass allein schon der Widerruf des Darlehensvertrages dazu führt, dass man auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist.

Dieses Urteil zeigt , dass bei fehlerhafter Belehrung über Widerrufsmöglichkeiten Kläger gute Aussichten auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche haben.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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