Montranus Fonds – Neue Entscheidung des LG Potsdam
Mit dem Urteil vom 13.04.2011 – Az: 8 O 283/10 hat das LG Potsdam ein erfreuliches Urteil für Kommanditbeteiligte an Medienfonds gesprochen.
Die Helaba Landesbank wurde dazu verurteilt dem Kläger 15 000 Euro zurück zu erstatten und Zug-um-Zug die Kommanditbeteiligung des Klägers iHv 35 000 Euro zu übernehmen.
Sachverhalt:
Dem Sachverhalt zufolge beteiligte sich der Kläger am 18.10./25.10.2004 mit einer Einlage von insgesamt 35 000 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 186,20 Euro an der M. Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Hannover Leasing Fonds Nr. 158 (im Folgenden: M. KG bzw. Medienfonds). Von seiner Beteiligung erbrachte er 18 620 Euro zuzüglich dem Agio von 186,20 Euro insgesamt 18 806,20 Euro durch eigene Mittel. Die Beitrittsannahme durch die Fondsgesellschaft erfolgte am 25.10.2004. Den restlichen Anteil in Höhe von
16 380 Euro finanzierte der Kläger über ein Darlehen mit der Beklagten. Hierzu unterschrieb er auch ein Formular, welches ihn über sein Widerrufsrecht belehren sollte.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2009 machte der Kläger geltend, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche und die Widerrufsfrist deshalb nicht zu Laufen begonnen habe. Zudem stellte der Kläger auch Schadensersatzansprüche.
Widerruf heute noch möglich, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war:
Das LG Postdam gab dem Kläger recht und bejahte einen rechtzeitigen Widerruf, denn seiner Auffassung nach habe die Widerrufsfrist nie richtig begonnen zu laufen. Begründen tut das Gericht seine Entscheidung folgendermaßen.
Als erstes führt das Gericht an, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Dies war vorliegend nicht der Fall, die Widerrufsbelehrung war in denmselben Schriftbild gestaltet wie der Rest des Prospekts. Zudem war die Belehrung erst auf Seite 105 des Fondsprospekts zu finden.
Auch waren unwichtigere Punkte wie die Bankerklärung auf Seite 106 deutlich mehr hervorgehoben als die Belehrung.
Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich zu beanstanden. Es wird nicht ganz deutlich wann genau die Frist denn nun beginnen sollte. Aus der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, wann überhaupt die Frist zu Laufen beginnt. Die Formulierung „frühestens“ impliziert ihrem Sinn nach, dass es auch einen späteren Fristbeginn geben könnte.
Das LG Potsdam bemängelt zudem, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft sei. Denn im letzten Satz des letzten Absatzes der Widerrufsbelehrung Nr. 2 heißt es: „Können sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“ Diese Aussage ist jedoch unzutreffend.
Zu begründen ist dies damit, dass allein schon der Widerruf des Darlehensvertrages dazu führt, dass man auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist.
Dieses Urteil zeigt , dass bei fehlerhafter Belehrung über Widerrufsmöglichkeiten Kläger gute Aussichten auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche haben.
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