„Mezzcaps“ – Commerzbank-Kunden vor Einlagenverlust- Mezzanine Finanzierung

„MezzCaps“ – Commerzbank-Kunden vor Einlagenverlust

Bei den hauseigenen „MezzCaps“-Anlagenprodukten der Commerzbank (CB MezzCAP L.P.) droht den Anlegern wohl ein Verlust ihrer Einlage. Bei den „MezzCaps“ handelt es sich um eine Kapitalanlage in Form von Risikozertifikaten im Rahmen einer so genannten Mezzanine-Finanzierung von 35 mittelständischen Unternehmen in der Gesamthöhe von knapp 200 Millionen Euro. Bei dieser Finanzierungsmethode wird den finanzierten Unternehmen Kapital zur Verfügung gestellt, indem der Investor beispielsweise Genussscheine erwirbt, mittels derer er durch Gewinnbeteiligungen ohne Stimmrecht am Unternehmen partizipieren kann.
 
Mezzcaps Zertifikate der Commerzbank AG:
Im vorliegenden Fall hat die Commerzbank ihren Kunden eine Beteiligung am sich daraus ergebenden Risiko in Form von Zertifikaten angeboten, wobei das Gesamtvolumen der Transaktion in insgesamt sechs unterschiedlich ausgestaltete Tranchen mit verschiedenen Risiko- und Renditeerwartungen aufgeteilt wurde; dem Endkunden wurde lediglich die letzte Tranche in Höhe von 9 Millionen Euro zum Kauf angeboten. Diese Tranche muss als erste für die Verluste aufkommen, wird jedoch als letzte an den Gewinnen beteiligt. Versprochen wurden dabei angeblich Renditen von bis zu 17 %.

erhebliche Verluste durch Insolvenz des Plüshctierherstellers NICI:
Ein erhebliches Risiko für die Anleger besteht nun deshalb, weil eines der finanzierten Unternehmen, der Plüschtierhersteller NICI, bereits im Jahr 2006 in die Insolvenz ging; allein das Genussrecht, das dieses Unternehmens begeben hat, übersteigt nach Presseberichten mit einem Wert von 10 Millionen Euro die Gesamtbeteiligung der Privatkunden. Folge kann der Verlust der Einlage sein. Das volle Ausmaß der Problematik lässt sich wohl erst 2013 erkennen, wenn die Laufzeit der letzten Zertifikate endet.

Beratungsfehler der Commerzbank und HAftung auf Schadenersatz:
Auch soll es nach Presseberichten bei der Vermittlung der Anlageprodukte zu schweren Versäumnissen der Bank gekommen sein. So habe es nicht nur an einer Aufklärung über das komplexe System der Mezzanine-Finanzierung und das daraus resultierende Verlustrisiko sowie eine angemessene Risikobetreuung des Produkts gefehlt; zudem sei die Insolvenz der NICI-AG, die bereits vor Beginn der Emission der Zertifikate eintrat, nie thematisiert worden. Daneben sei ein Prospekt mit Informationen über das Produkt nicht ausgegeben worden.
Bei derart schwerwiegenden Verstößen ist es den Anlegern zu empfehlen, die Verträge rückabzuwickeln und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Derartige Ansprüche ergeben sich im Einzelfall bereits aus der Verletzung der Aufklärungspflicht. Auch für die Nichtaushändigung des Prospekts muss die Bank haften.
Besonders brisant erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft Essen im Frühjahr Geschäftsräume der Bank durchsucht hat. Hintergrund sind Vorwürfe gegen einen Bankberater wegen Kapitalanlagebetrugs. Die weitere Entwicklung hier bleibt abzuwarten. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, sind auch auf Grund dieser Verstöße Schadensersatzansprüche der Anleger denkbar.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Autor: Alexander Vorndran
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

Please follow and like us:

Mehr zum Thema

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT232
Bank- und Kapitalmarktrecht "Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss  Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte).   Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt Susanne Störmer, Rechtsanwältin Stephanie Schulze, Rechtsanwältin Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht