BGH setzt Kick-Back-Rechtsprechung fort

Der BGH hat in seiner neuesten Entscheidung zu so genannten Kick-Backs seine Rechtsprechung weitergeführt (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10).

Bei Kick-Backs handelt es sich Zahlungen, die beispielsweise bei Anlagegeschäften von der Anlagegesellschaft an die vermittelnde Bank oder andere Anlageberater verdeckt zurückfließen. Bereits früher hatte der BGH entschieden, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch gegen bankgebundene Anlageberater zusteht, wenn dieser nicht offenlegt, dass derartige Provisionen gezahlt wurden (vgl. u. a. BGH, 19.12.2000, Az. XI ZR 349/99). Begründet wird diese Ansicht damit, dass dem Anleger dadurch die Möglichkeit genommen werde, zu beurteilen, ob sein Berater das Anlageprodukt auf Grund der Rentabilität und Attraktivität oder lediglich wegen der Provisionszahlung empfiehlt.
In der Sache ging es um einen Anleger, der sich nach Beratung durch seine Bank an zwei Medienfonds beteiligte, wozu er ein Darlehen bei der Bank aufnahm. Im Verkaufsprospekt wurde auf eine Provisionszahlung durch den Betreiber der Fonds auch hingewiesen. Allerdings fehlte die Angabe, wer die Zahlungen im konkreten Fall erhält; es wurde dort lediglich pauschal von der Möglichkeit gesprochen, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Eine Provisionszahlung an die beratende Bank wurde dem Anleger nicht offengelegt.
Nach Ansicht des BGH hat der Kläger auch in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank. Es sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, dessen Pflichten durch die mangelnde Aufklärung über die Provisionszahlungen verletzt wurden. Es handle sich um Zahlungen, über die grundsätzlich eine Aufklärungspflicht seitens des Beraters bestehe. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Rückvergütungen einerseits und so genannten Innenprovisionen andererseits. Diesbezüglich weicht der BGH von seinen bisherigen Entscheidungen ab: während erstgenannte nunmehr dann nach Auffassung des BGH gegeben sind, wenn entweder offene Zahlungen aus der Anlagesumme oder aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren erfolgen, die verdeckt an die Bank zurückfließen, so dass der Anleger das Interesse der Bank an der Empfehlung der Anlage nicht durchschauen kann, handelt es sich bei zweitgenannten um überhaupt nicht ausgewiesene, verdeckte Vertriebsprovisionen, die aus der Anlagesumme selbst stammen und über die bei einem Fonds nur unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden muss. Maßgeblich ist nach der nunmehr geäußerten Auffassung des BGH also nicht die Quelle der Zahlungen, sondern vielmehr, ob die Zahlungen hinter dem Rücken des Anlegers erfolgen. Ausgehend von diesen Kriterien, hat der BGH im vorliegenden Fall bei den Zahlungen an die Bank eine Rückvergütung angenommen, da. Dabei wurde hier eine Aufklärungspflicht verletzt, weil der Empfänger, die Beklagte, gerade nicht angegeben war und der Kläger nicht nachvollziehen konnte, ob diese ihn objektiv oder nur aus Interesse an der Provision berät.
Schließlich stellt der BGH auch fest, dass die beratende Bank grundsätzlich in der Beweislast ist, was den Nachweis der Ursächlichkeit der fehlenden Aufklärung für den Abschluss der Beteiligung angeht. Sie muss also nachweisen, dass der Kunde auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag abgeschlossen hätte.

Insgesamt bedeutet die Entscheidung eine weitere Ausweitung der Pflicht von Anlageberatern, ihre Provisionen offen zu legen. In rechtlicher Hinsicht freilich erscheint die Entscheidung wenig logisch, wenn beispielsweise zwischen offen ausgewiesenen und verdeckten Innenprovisionen differenziert und gerade für erstgenannte eine Aufklärungspflicht konstatiert wird.

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Autor: Alexander Vorndran
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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