Medico Fonds Nr. 20 Objekt Gummersbach

Anleger de Medico Fonds Nr. 20 erhalten Rückzahlungsaufforderungen
Anleger des Medico Fonds Nr. 20 Objekt Gummersbach müssen mit Rückzahlungen bereits erhaltener Ausschüttungen rechnen. Neben anteiligen Rückzahlungen, droht jetzt auch die Entrichtung des gesamten Ausschüttungsbetrages.

Anleger, die sich an dem Medico Fonds Nr. 20 Objekt Gummersbach beteiligt hatten, können mit dieser unvorteilhaften Immobilienfondsanlage noch immer nicht abschließen. Nachdem sie vom Immobilienfonds erfahren mussten, dass keine Auszahlungen oder Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals mehr zu erwarten sind, werden sie jetzt auch noch auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen.

Zunächst noch durch “Vergleichsvorschläge”, bei denen sie “nur” einen Anteil von rund 69% der erhaltenen Ausschüttungen zahlen sollten. Anleger, die sich auf diese Vergleiche nicht eingelassen haben, werden nun nach und nach von Rechtsanwalt Dr. Hans Evers aus der Kanzlei Gerlach, Meyer-Schwickerath, Evers auf Rückzahlung des gesamten Betrages verklagt.

Medico-Fonds Nr. 37, Dresden, Waldschlösschen KG
Mit Schreiben vom 29.10.2010 hatte die Fondsgeschäftsführung – die Gebau Fonds GmbH -über deren Rechtsanwälte all diejenigen Gesellschafter, die sich bislang der Kapitalerhöhung verweigert hatten, aufgefordert, selbiger die Zustimmung zu erteilen. Im Falle des nicht bis spätestens zum 08.11.2010 erfolgten Beitritts zu der im Vorfeld als alleiniges Sanierungsmittel propagierten Kapitalerhöhung wurde den Anlegern die gerichtliche Durchsetzung der Ausschüttungsrückforderung angedroht.

Justus rät:
Anleger sollten zusamen mit der Zahlungsaufforderung zeitnah einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen.
Auch sollten Anleger rechtzeitig binnen der 10jährigen Verjährung Ihre Schadenersatzansprüche prüfen lassen. Für eine kostenlose Erstberatung rufen Sie uns gleich an oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

Please follow and like us:

Mehr zum Thema

GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin