BerlinInvest – Razzia nach Verdacht auf Anlagebetrug

BerlinInvest – Razzia nach Verdacht auf Anlagebetrug

Gegen die fünf Verdächtigen, die hinter BerlinInvest stehen, wurden Anfang Dezember Haftbefehle vollstreckt sowie deren Wohnungen durchsucht. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt aufgrund des dringenden Tatverdachts u.a wegen gewerbs- und bandenmäßigen Anlagebetrug. Bei den Durchsuchungen wurden zahlreiche Beweismittel sichergestellt und kleinere Geldbeträge beschlagnahmt.

BerlinInvest – ein Schneeballsystem?
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse wird ein Schneeballsystem hinter der „Anlagestrategie“ der BerlinInvest vermutet. Bislang kann nicht einmal eindeutig gesagt werden, ob die Anlegergelder überhaupt entsprechend einer Anlagestrategie verwendet wurden.
Hier steht vielmehr der Verdacht im Raum, dass die Anlegergelder ausschließlich für eigene Zwecke verwendet wurden. So sollen rund 200.00 Euro direkt auf Konten der fünf Verdächtigen überwiesen worden sein.

BerlinInvest – Traumrenditen als Lockmittel
Den Anlegern der BerlinInvest wurde versprochen, dass sich die Investitionen bereits nach wenigen Wochen verdoppeln würden. Auf die Versprechungen der 18 bis 31 Jahre alten Verdächtigen vielen wohl eine Vielzahl von Anlegern rein. Diese wurden entweder auf privaten Veranstaltungen oder in sozialen Netzwerken umworben. Hierbei sollten die hohen Gewinne insbesondere durch „Leerverkäufe“ realisiert werden. Auch wurde wohl für jeden weiteren Investor eine Provision in Höhe von 15 Prozent versprochen. Mit der Mindestanlagesumme von 50 Euro kam die BerlinInvest im Zeitraum von Juni bis November diesen Jahres auf etwa 1,5 Millionen Euro an eingesammelten Geldmitteln.

JUSTUS rät:
Betroffenen Anleger der BerlinInvest haben die Möglichkeit sowohl den jeweiligen Anlagevertrag rückabzuwickeln, als auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne über die weitere Vorgehensweise!

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

Ansprechpartner:
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Rechtsanwältin
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.