Aufklärungspflichtverletzung auch bei „Ausgaberabatt“ oder Gewinnmargen im Wege des Festpreisgeschäfts – neue höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Anleger setzt sich durch:
"Kick-Back" und Lehman Zertifikate:
Die „Kick-Back“- Rechtsprechung ist bereits unter Anlegern weitgehend bekannt.
Die Bank unterliegt einem Beratungsfehler, wenn sie den Anleger nicht über verdeckte Provisionszahlungen der emittierenden Bank aufklärt, denn der Anleger kennt in diesem Fall nicht das Profitinteresse der vertreibenden Bank an dem verkauften Finanzprodukt.
Nach dem Kick-Back-Urteil des BGH im Dezember 2006 änderten die Banken ihre Strategie und kassierten keine „Kick-Backs“ mehr sondern verkauften Finanzprodukte im Wege eines Festpreisgeschäfts, bei welchem sie den „Ausgaberabatt“ als Verdienst einnahmen.
Von Seiten der Banken wurde anschließend hinsichtlich eines Beratungsfehlers aufgrund der wiederum verdeckt erlangten Provision argumentiert, es lägen keine „Kick-Backs“ vor, so dass der Anleger nicht über den „Ausgaberabatt“ aufgeklärt werden musste.
Gewinnmargen aus An- und Verkauf sind wie Rückvergütungen zu behandeln:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte argumentierte in vielzähligen Rechtsstreiten eine Gleichartigkeit zwischen „Kick-Backs“ und „Ausgaberabatten“.
Denn die Notwendigkeit der Aufklärungspflicht liegt bei jedem verdeckten Eigeninteresse der Bank am Vertrieb vor. Dabei ist der Name der Provision ohne Belang. Der Anleger ist über ein Verkaufsinteresse aufgrund eines Gewinns der Bank in Kenntnis zu setzen, damit er seine Anlageentscheidung bewusst treffen kann.
Kennt der Anleger das Verkaufsinteresse der Bank nicht, weiß er nicht ob der fehlenden Neutralität der ihn beratenden Bank und geht eventuell irrig davon, dass die Bank bei der Beratung ausschließlich die Interessen des Bankkunden vertritt.
Dieser Argumentation haben sich inzwischen nach mehreren Zurückweisungen im letzten Jahr durch verschiedene Landgerichte, diverse Oberlandesgericht angeschlossen, nachdem bereits von Rechtsexperten in der Literatur derart vorgetragen wurde.
So hat das LG Düsseldorfs in einem von der Kanzlei Justus geführten Verfahren den Hinweis erteilt, ist die jeweilige Bezeichnung (Provision, Ausgabeaufschlag, Ausgaberabatt) irrelevant sei. Es komme lediglich darauf an, ob an die Bank eine Zahlung geleistet wurde ohne Kenntnis des Anlegers – die vom BGH genannten Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend.
Urteile zur Aufklärungspflicht über Gewinnmargen:
Ferner bilden u.a. nach Auffassung des OLG Köln (neueste Entscheidung vom 08.06.2011- Az: 13 U 55/10) und des OLG Frankfurt am Main auch „Ausgaberabatte“ im Wege eines Festpreisgeschäftes verdeckte Gewinne der vertreibenden Bank, welche dem Anleger während des Verkaufsgesprächs und vor Abschluss der Anlage mitgeteilt werden müssen.
Aufgrund der Anerkennung durch die Rechtsprechung liegt eine vor Gericht beweisbare Falschberatung vor, wenn die vertreibende Bank nicht über die Höhe ihre Gewinne durch den Verkauf aufklärt, unabhängig, wie diese Gewinne genannt werden. Aufgrund der Falschberatung bekommt der Anleger vor Gericht dann sein investiertes Geld nebst Zinsen und Kosten zugesprochen.
Somit haben Anleger jetzt bessere Aussichten in Rechtsstreitigkeiten gegen die Banken aufgrund einfacher darzulegender Falschberatung.
Schriftliche Erstberatung und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vertritt inzwischen über 500 Lehman Anleger und führt bundesweit Klagen gegen die beratenden Banken durch. Wir bieten allen Lehman Brother Anlegern eine schriftliche Erstberatung an, die eine Ersteinschätzung über das Kostenrisiko und die voraussichtlichen Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage gibt.
Für die Erstberatung und Einleitung des Schlichtungsverfahrens bitte den Fragebogen Beratungspool Lehman Brothers ausdrucken und einsenden oder füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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