Lehman Brothers – Aufklärungspflicht über Gewinnmargen beim Festpreisgeschäft

Aufklärungspflichtverletzung auch bei „Ausgaberabatt“ oder Gewinnmargen im Wege des Festpreisgeschäfts –  neue höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Anleger setzt sich durch:

"Kick-Back" und Lehman Zertifikate:
Die „Kick-Back“- Rechtsprechung ist bereits unter Anlegern weitgehend bekannt.
Die Bank unterliegt einem Beratungsfehler, wenn sie den Anleger nicht über verdeckte Provisionszahlungen der emittierenden Bank aufklärt, denn der Anleger kennt in diesem Fall nicht das Profitinteresse der vertreibenden Bank an dem verkauften Finanzprodukt.

Nach dem Kick-Back-Urteil des BGH im Dezember 2006 änderten die Banken ihre Strategie und kassierten keine „Kick-Backs“ mehr sondern verkauften Finanzprodukte im Wege eines Festpreisgeschäfts, bei welchem sie den „Ausgaberabatt“ als Verdienst einnahmen.

Von Seiten der Banken wurde anschließend hinsichtlich eines Beratungsfehlers aufgrund der wiederum verdeckt erlangten Provision argumentiert, es lägen keine „Kick-Backs“ vor, so dass der Anleger nicht über den „Ausgaberabatt“ aufgeklärt werden musste.

Gewinnmargen aus An- und Verkauf sind wie Rückvergütungen zu behandeln: 
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte argumentierte in vielzähligen Rechtsstreiten eine Gleichartigkeit zwischen „Kick-Backs“ und „Ausgaberabatten“.
Denn die Notwendigkeit der Aufklärungspflicht liegt bei jedem verdeckten Eigeninteresse der Bank am Vertrieb vor. Dabei ist der Name der Provision ohne Belang. Der Anleger ist über ein Verkaufsinteresse aufgrund eines Gewinns der Bank in Kenntnis zu setzen, damit er seine Anlageentscheidung bewusst treffen kann.
Kennt der Anleger das Verkaufsinteresse der Bank nicht, weiß er nicht ob der fehlenden Neutralität der ihn beratenden Bank und geht eventuell irrig davon, dass die Bank bei der Beratung ausschließlich die Interessen des Bankkunden vertritt.

Dieser Argumentation haben sich inzwischen nach mehreren Zurückweisungen im letzten Jahr durch verschiedene Landgerichte, diverse Oberlandesgericht angeschlossen, nachdem bereits von Rechtsexperten in der Literatur derart vorgetragen wurde.

So hat das LG Düsseldorfs in einem von der Kanzlei Justus geführten Verfahren den Hinweis erteilt, ist die jeweilige Bezeichnung (Provision, Ausgabeaufschlag, Ausgaberabatt) irrelevant sei. Es komme lediglich darauf an, ob an die Bank eine Zahlung geleistet wurde ohne Kenntnis des Anlegers – die vom BGH genannten Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend.

Urteile zur Aufklärungspflicht über Gewinnmargen:
Ferner bilden u.a. nach Auffassung des OLG Köln (neueste Entscheidung vom 08.06.2011- Az: 13 U 55/10) und des OLG Frankfurt am Main auch „Ausgaberabatte“ im Wege eines Festpreisgeschäftes verdeckte Gewinne der vertreibenden Bank, welche dem Anleger während des Verkaufsgesprächs und vor Abschluss der Anlage mitgeteilt werden müssen.

Aufgrund der Anerkennung durch die Rechtsprechung liegt eine vor Gericht beweisbare Falschberatung vor, wenn die vertreibende Bank nicht über die Höhe ihre Gewinne durch den Verkauf aufklärt, unabhängig, wie diese Gewinne genannt werden. Aufgrund der Falschberatung bekommt der Anleger vor Gericht dann sein investiertes Geld nebst Zinsen und Kosten zugesprochen.

Somit haben Anleger jetzt bessere Aussichten in Rechtsstreitigkeiten gegen die Banken aufgrund einfacher darzulegender Falschberatung.

Schriftliche Erstberatung und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung:

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vertritt inzwischen über 500 Lehman Anleger und führt bundesweit Klagen gegen die beratenden Banken durch. Wir bieten allen Lehman Brother Anlegern eine schriftliche Erstberatung an, die eine Ersteinschätzung über das Kostenrisiko und die voraussichtlichen Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage gibt.
Für die Erstberatung und Einleitung des Schlichtungsverfahrens bitte den 
Fragebogen Beratungspool Lehman Brothers ausdrucken und einsenden oder füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan 
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

 

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„Wenn man Recht hat und niemand widerspricht,
ist das in Ordnung.
Aber was ist, wenn man Unrecht hat?“
                                                                     (Konfuzius)


Was sind Zertifikate?
"Zertifikate sind Anleihen bzw. Inhaberschuldverschreibungen oder einfach ausgedrückt
Darlehen, deren Rückzahlung, gleich einer Wette, von ungewissen zukünftigen Umständen
abhängig ist" (BGH Urteil vom 27.09.2011).
Wußten Sie das vor der Zeichnung?

Käufer von Lehman Zertifikaten sollten Mut zur Klage gegen die Bank haben:
Lehman Brothers Zertifikate Anleger sollten spätestens jetzt handeln, da die Ansprüche gegen Banken zu verjähren drohen. Auch nach Verjährung von Schadenersatzansprüchen bestehen weitere Ansprüche gegen die Beraterbank. Das Handelsblatt rät Anlegern von Lehman Zertifikaten nun umgehend zu handeln und ihre Ansprüche bei den Banken geltend zu machen.

Zahlreiche erfolgreiche Klagen und gerichtliche Vergleiche in Sachen Lehman Brothers:
Im September 2008 hat Lehman Brothers Insolvent angemeldet und zahlreiche Anleger haben ihr eingezahltes Geld verloren. Verkauft wurden die Zertifikate oft von der Citibank (heute Targo Bank), der Dresdner Bank (heute Commerzbank), Sparkassen und der Postbank. Zahlreiche Gerichte haben Anlegern von Lehman Zertifikaten bereits Schadensersatz zugesprochen aber auch Klagen abgewiesen. Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte konnte aussergerichtlich und gerichtlich zahlreiche angemessene Zahlungsvergleiche mit den BAnken schließen und auch mehrere erfolgreiche Urteile erstreiten. Anleger von Lehman Zertifikaten wurden oft nicht über die komplexe Struktur und die Risiken der Zertifikate aufgeklärt. Anleger können daher Schadensersatzansprüche zustehen, die Sie nicht einfach verjähren lassen sollten.

Kurze Verjährung (3 Jahre ab Kauf) bei Zertifikaten und Hemmung durch den Ombudsmann:
Zu achten ist auf die kurze Verjährung der Ansprüche, die nach 3 Jahren nach dem Kauf der Lehman Zertifikate droht. Jedoch kann die Verjährung durch ein kostenfreiesSchlichtungsverfahren beim Ombudsmann der Banken bis zu 6 Monaten nach Schlichtungsspruch gehemmt werden. Ist auch diese Frist abgelaufen muss und sollte nach Prüfung der Erfolgsaussichten geklagt werden.

Auch nach der Verjährung lohnt sich die Prüfung der Ansprüche und ggf. die Klageeinreichung:
Sind Schadenersatzansprüche im Einzelfall schon verjährt, lohnt sich die Prüfung ob nicht ausserdem Ansprüche gegen die Bank bestehen, die nicht der Verjährung des § 37a WpHG unterliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Kick-Backs (Provisionen) verschwiegen wurden, der Berater später noch eine Halteempfehlung anbgegeben hat oder die Lehman Zertifikate telefonisch erworben worden sind. In lezterem Fall kann bei einer fehlenden Aufklärung über das Widerrufsrecht der Kauf auch heute noch widerrufen werden.

Erstberatung:

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das
Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vertritt inzwischen über 500 Lehman Anleger und führt bundesweit Klagen gegen die beratenden Banken durch.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan 
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56