Neue BGH Entscheidungen in Sachen Lehman Brothers:
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr einen neuen Verhandlungstermin für den 26.06.2012 festgesetzt, um über vier weitere Verfahren zur Haftung von beratenden Banken im Hinblick auf Lehman Brothers Zertifikate zu entscheiden (Az. XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10).
Die Entscheidung des BGH im September letzten Jahres vom 27.09.2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), die von vielen Anlegern mit großer Enttäuschung gesehen wurden und in welcher das höchste deutsche Zivilgericht leider in alte anlegerunfreundliche Rechtsprechung zurückgefallen ist, könnte in einigen Punkten korrigiert werden.
Im Wesentlichen ist die Entscheidung des XI. Zivilsenates zu Recht auf Kritik gestoßen, die Banken müssten über die „Gewinnmarge“ welche sie durch An- und Verkauf der Zertifikate erzielt, dem Kunden – im Gegensatz zu Provisionen (Kickback) – nicht offenbaren. Dies, da jeder Bankkunde wissen müsse, dass die Bank bei einem Eigengeschäft im Gegensatz zu einem Kommissionsgeschäft einen Gewinn erzielt. Ob das Geschäft aber nun durch die Bank als ein Eigengeschäft oder ein Kommissionsgeschäft geführt würde, müsse der Anleger – so der BGH – hingegen nicht wissen.
Dies ist zumindest auf den ersten Blick eine doch eher absurde Begründung. Auch auf den zweiten oder dritten Blick wird sie nach diesseitiger Ansicht nicht klarer und steht wohl im Widerspruch zu der jüngeren Dogmatik und Rechtsprechung des XI. Zivilsenates zur Aufklärungspflicht der Banken über das jeweils bestehende Eigeninteresse am Verkauf eines bestimmten Anlageproduktes.
In einem von uns geführten Klageverfahren gegen die Commerzbank AG, findet derzeit ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes statt.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zu Alfa Express-Zertifikaten (Merrill Lynch):
Anlass zur Hoffnung gibt auch eine aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.12.2011, Az.: 19 U 124/11.
Aufgrund des Urteils, welches unter Berücksichtigung der ersten beiden Entscheidungen des BGH vom 27.09.2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) erging, ist die Sparkasse vollumfänglich zu Schadenersatz verurteilt worden, da da diese ihren Kunden bei dem Erwerb eines Alpha-Expresszeritifikates der Emittentin Merrill Lynch nicht anleger- und nicht objektgerecht beraten hatte.
Umkehr der Beweislast:
Das Landgericht Frankfurt ist, bestätigt durch das OLG Frankfurt von einer Beweislastumkehr ausgegangen, da der vom Landgericht als zumindest unvollständig gewürdigte Produktflyer bei der Beratung Verwendung fand. Dies entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl.: BGH vom 17.09.2009 – XI ZR 264/08 und OLG Frankfurt a.M. vom 8.12.2010 19 U 22/10)
Keine Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko durch Übergabe der so genannten „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren“, denn zur Erfüllung der Pflichten der objektgerechten Beratung reichen Broschüren, die „verschiedene Arten von Geschäften“ behandelt und aus denen „sich der Anleger die Informationen, die die beabsichtigen Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müsste“ gerade nicht aus (vgl. BGH v. 28.09.2004 – XI ZR 259/03- ).
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