Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG): Altkunden sollten den Widerruf ihrer Lebensversicherung in Betracht ziehen!
Die Auswirkungen des Lebensversicherungsreformgesetzes
Nachdem im August das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten ist, müssen sich Altkunden mit der Frage auseinandersetzen, ob das Ziel der Lebensversicherung (zumeist die Altersvorsorge) noch erreicht werden kann. Von der Reform sind nämlich nicht nur Neukunden betroffen. Vielmehr gibt das LVRG den Versicherern auch die Möglichkeit zu Lasten von Altkunden deren Beteiligung an den Bewertungsreserven zu gestalten. Aufgrund dessen müssen Altkunden künftig mit Einschnitten rechnen.
Das LVRG dient vor allem dem Schutz des schon seit Jahren schwächelnden Marktes der Lebensversicherer. Hinzu kommt die anhaltende Niedrigzinsphase, die auch die Versicherer zunehmend beeinträchtigt. Das neue Reformgesetz regelt insoweit einerseits, dass ab 2015 der Garantiezins für Neukunden von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt wird. Andererseits bietet das LVRG den Versicherern die Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung der Beteiligungen der Versicherten an den Bewertungsreserven. Diese auch für Altkunden belastende Regelung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Beteiligung vollständig ausbleibt. Die ursprünglich mit der Lebensversicherung geplante Finanzplanung ist insoweit durch das LVRG gefährdet, da die Beteiligung an Bewertungsreserven nicht mehr gewährleistet werden kann.
Kündigung oder Widerruf
Für Versicherte bestehen mehrere Möglichkeiten, wie sie mit einer unrentablen Lebensversicherung (ob nun aus der neuen Gefahr durch das LVRG oder aus sonstigen Gründen) umgehen können. Einerseits besteht die einfache Option der Beitragsfreistellung. Folgen der Freistellung sind jedoch eine niedrigere Ablaufleistung und Stornogebühren der Versicherung, wodurch die Verluste noch weiter steigen.
Daneben besteht die Möglichkeit die Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen. Die niedrigen Rückkaufswerte führen aber ebenfalls zu hohen finanziellen Verlusten.
Die wirtschaftlich beste Variante ist der Widerruf der Lebensversicherung. Versicherte haben nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, auch noch nach vielen Jahren die Möglichkeit ihr Widerrufsrecht geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeit belehrt wurden und auch im Nachhinein eine ordnungsgemäße Belehrung unterblieben ist. Gegenstand des Urteils war eine Klausel, nach der das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Aufgrund dieser vom BGH als unwirksam erachteten Belehrung haben Versicherte auch heute noch die Möglichkeit sich von unliebsam gewordenen Lebensversicherungen zu trennen. Dies betrifft vor allem Lebensversicherungen die zwischen 1994 bis hin zum Ablauf des Jahres 2007 geschlossen wurden.
Justus rät:
Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung haben Inhaber von Lebensversicherungen gute Erfolgsaussichten zur Rückabwicklung. Insoweit können die geleisteten Zahlungen, abzüglich eines Abschlags für den erhaltenen Versicherungsschutz, zurück gefordert werden. Der Widerruf kann auch nach einer bereits erfolgten Kündigung erklärt werden. Ob die angewendete Lebensversicherung fehlerhaft war, ist jedoch am Einzelfall zu prüfen. Insoweit ist die Prüfung und Beratung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ratsam.
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