Landgericht Frankfurt: Auskunftsanspruch über Höhe von kick-back-Zahlungen gegen Bank
Das Landgericht Frankfurt hat für Anleger, die durch so genannte kick-back-Zahlungen und sonstige Vergütungen, die von Anlagegesellschaften an deren Vermittler fließen, geschädigt wurden, ein bedeutendes Urteil gefällt.
In seiner Entscheidung stellte das Landgericht Frankfurt fest, dass ein Anleger im konkreten Fall gegen die Commerzbank einen Anspruch darauf habe, dass die beratende Bank ihm Auskunft über die Höhe erhaltener Zahlungen gebe. Dies ist vor allem für weitergehende Schadensersatzansprüche interessant: kann der Bank nachgewiesen werden, dass sie derartige Zahlungen erhalten hat, und wurde der Kunde darüber bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt, steht ihm möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der zur kompletten Rückabwicklung der Anlage führen kann. Im vorliegenden Fall klagte ein Anleger des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ des Emissionshauses Hannover Leasing. Deren Anleger sind nunmehr von hohen Steuernachzahlungsforderungen betroffen, weshalb der Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen will.
Insbesondere bejahte das Landgericht Frankfurt, dass dem Anleger trotz des mittlerweile zehn Jahre vergangenen Vertragsschlusses ein so genanntes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine Klage zustehe, er also sein verfolgtes Ziel, eben die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, nicht auf einfachere Art erreichen kann: dieses liegt nämlich gerade darin, dass der Anleger eventuell im weiteren Verlauf Schadensersatz geltend machen kann und er zu Beweiszwecken die Informationen benötigt. Zwar enthielt im konkreten Fall der Verkaufsprospekt des Fonds sogar eine Position „Kapitalvermittlungskosten“; allerdings steht dadurch der Adressat nicht fest, der Anleger kann die Auskunft trotzdem verlangen.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist sehr zu begrüßen. Für viele Anleger, die durch kick-back-Zahlungen geschädigt wurden, bedeutet diese Auffassung letztlich eine erhebliche Beweiserleichterung, da sie vor einer auf Schadensersatz gerichteten Klage aufgrund einer Falschberatung zunächst Auskunft darüber verlangen können, ob deren Grundlagen auch tatsächlich gegeben sind.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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