Kündigung des Arbeitsvertrages per Email unwirksam; Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages per Email unwirksam:

Dies bekräftigte das Arbeitsgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 20.12.2011. Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitgeber, der per Email ein eingescanntes Kündigungsschreiben erhalten hatte und dieses so nicht akzeptieren wollte. Das Gericht gab dem Kläger Recht und betonte, dass eine Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen sei. Stattdessen müsse die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB die gesetzlich bestimmte Schriftform wahren. So muss das Dokument vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, da die Kündigung sonst unwirksam wäre (2 Ca 5676/11).

Ein anderes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein legt ferner fest, dass ebenso eine Computerunterschrift ungenügend sei und eine eigenhändige Unterschrift nicht ersetze. Auch unter diesem Umstand wäre eine Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis würde demnach fortbestehen (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 422/11).

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Hans-Ulrich Kleimann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Kooperation mit
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