Aktuell: Kredite der Sparkassen, die nach 2010 geschlossen wurden, können auch nach dem 21.06.2016 widerrufen werden!

In neueren Widerrufsinformationen der Sparkassen ( ab 2010) wird das Widerrufsrecht davon abhängig gemacht, dass das Kreditinstitut die für das Institut zuständige „Aufsichtsbehörde“ benennt.
Die Aufsichtsbehörde muss jedoch entweder in der Vertragsurkunde oder zumindest in den mit dieser fest verbundenen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit vollständiger Adressabgabe benannt werden.
Nach Meinung des Landgerichts Köln 15 O 452/16 v. 21.12.2017 reicht es nicht, wenn sich die „Aufsichtsbehörde“ bloß in einem von der beklagten Kreissparkasse vor dem eigentlichen Vertrag überreichten Merkblatt finden lässt. Richtig ist dies deshalb, weil die Kreissparkasse selber in ihrer Widerrufsinformation darauf hingewiesen hatte, die Aufsichtsbehörde müsse in der Vertragsurkunde zu finden sein.
Sie können daher in vielen Fällen auch nach dem 21.06.2016 noch heute ihre Immobiliendarlehen widerrufen!
Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit Fußnote
Die in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendete Widerrufserklärung der Sparkassen enthalte eine inhaltliche Bearbeitung, weil sie bei der Benennung der Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Fußnote vorsieht. Eine derartige Fußnote sei in dem maßgeblichen Text der Musterbelehrung nicht vorgesehen, sodass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. berufen könne.
Nach Pressemitteilungen hat das Landgericht Kiel nun mit Urteil vom 03. Mai 2016 (noch nicht bestandskräftig) – 8 O 150/15 – die Förde Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags verurteilt. Der Kläger hatte zum Erwerb eines Grundstücks mit einem Wohnhaus 2007 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen und diesen im April 2015 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Das Landgericht Kiel stellte fest, dass die erhobene Feststellungsklage zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet sei.
Sparkasse Hanau verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Absatz „Finanzierte Geschäfte“ ist wesentliche Änderung der Musterbelehrung
Das OLG Frankfurt hob mit Urteilen vom 25.04.2016 – 23 U 98/15 – und weiterem Urteil vom 18.05.2016 – 17 U 67/15 – die klageabweisenden Urteile des Landgerichts Hanau auf und gab den Feststellungsklagen gegen die Sparkasse Hanau statt .
In beiden Urteilen hat das OLG festgestellt, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Sparkasse Hanau nicht zu laufen begonnen hat und das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer nicht erloschen ist, sodass diese auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss die Verträge wirksam widerrufen konnten. Insbesondere der Absatz „Finanzierte Geschäfte“ stelle eine inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung dar, wobei es entgegen der Argumentation der Sparkasse auch keineswegs darauf ankomme, ob die Änderungen wesentlich sind oder sich negativ auf das Verständnis auswirken können. Maßgeblich ist allein, ob die Sparkasse den Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, was nach Auffassung des Oberlandesgerichts hier zweifelfrei gegeben ist.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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