Kapitalprotekt P (SEB Kapitalprotekt) setzt Anteilsrücknahme aus

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (SEB Kapitalprotekt) setzt Anteilsrücknahme aus

Der Immobiliendachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (früher SEB Kapitalprotekt), WKN: SEB1AA, ISIN: DE000SEB1AA9, investierte überwiegend in offene Immobilienfonds. Dabei hielt bzw. hält der Fonds zu über 50 Prozent der Anlagesumme Anteile an bereits ausgesetzten Fonds, wie dem SEB Immoinvest P (ISIN: DE0009802306), dem KanAm grundinvest Fonds (ISIN: DE0006791809), dem AXA Immoselect (ISIN: DE0009846451) und dem CS EUROREAL (ISIN: DE0009805002).

Kündigung zum 30.06.2017 und endgültige Aussetzung der Anteilsrücknahme
Mit Schreiben vom 05.12.2013 hat die SEB Investment GmbH in ihrer Eigenschaft als Kapitalanlagegesellschaft des Sondervermögens unwiderruflich die Verwaltung des Sondervermögens Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P mit Wirkung zum 30. Juni 2017 gekündigt. Dabei hat die Gesellschaft zugleich die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des Fonds endgültig ausgesetzt.

Seither hat die Gesellschaft am
18. Juli 2014 31,59 € pro Anteil,
29. Januar 2015 69,21 € pro Anteil,
14. Juli 2015 53,15 € pro Anteil
ausgeschüttet.

Schadensersatz wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Aufklärung
Anleger die die Verluste im Rahmen der Abwicklung nicht hinnehmen oder die evt. weitere Ausschüttungen nicht länger abwarten wollen, sollten ihre Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.
Beim Kapitalprotekt P sieht die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte bereits mehrere Ansatzpunkte für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese sind natürlich abhängig vom Einzelfall, insbesondere von der Beratung, zu begutachten. So kommen Schadensersatzansprüche schon dann in Betracht, wenn Anleger nicht über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden und eine jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals vom Anleger gefordert oder eine entsprechende Zusage des Beraters gemacht wurde. Auch wurden die Anleger zumeist nicht darüber aufgeklärt, dass bei einigen Zielfonds bereits die Anteilsrücknahme vorübergehend ausgesetzt wurde.
Weiterhin kommen auch beim Kapitalprotekt P auch Ansprüche wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen (Kickbacks) und einer fehlenden bzw. verspäteten Prospektübergabe in Betracht. Der Gang zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann sich also durchaus lohnen.

Justus rät:
Machen Sie jetzt und vor dem 31.12.2015 Schadenersatzansprüche geltend. Aufgrund der Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Aufklärung über das Aussetzungs- und Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds sind die Aussichten einer erfolgreichen Klage durchaus gut, soweit der Berater hierüber nicht aufgeklärt hat.
Zu beachten ist aber immer die 10 jährige absolute und die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist.
In vielen Fällen dürfte daher Ende 2015 die Verjährung der Schadenersatzansprüche eintreten. Warten Sie daher nicht bis zum lezten Tag.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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