Stratego Grund und andere offene Immobilienfonds – Kenntnisabhängige Verjährung droht zum 31.12.2015 !
Abwicklung der Immobilienfonds dauert zu lang:
Ende März 2012 wurde z.B. die Anteilsausgabe und Anteilsrücknahme des Immobileindachfonds Stratego Grund ausgesetzt. Seither wird der offene Immobilienfonds nach und nach abgewickelt. Dies dauert – in Abhängigkeit zur Abwicklung der Zielfonds – an. Welchen Erlös die Anleger in Zukunft noch erhalten werden ist ungewiss. Seit der Aussetzung wurden je Anteil Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 17,80 € geleistet. Ein Teil dieser Ausschüttungen waren Substanzausschüttungen, die aus den Abwicklungserlösen der Zielfonds gezahlt wurden. Per 31.03.2015 wurden die Anteile von der Fondsverwaltung mit 13,48 € bewertet. An der Börse sind die Anteile dagegen für 7,00 € veräußerbar. Ob Anleger diese Beträge tatsächlich noch zurück erhalten werden ist unsicher.
Schadenersatzforderungen aus Falschberatung bei Erwerb von Immobileifondsanteilen verjähren vor Abwicklung und eventueller Ausschüttung:
Noch bis Ende des Jahres können Anleger, die bei Erwerb der Fondsanteile nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt wurden, Schadenersatz gegenüber der beratenden Sparkasse, Bank oder Finanzdienstleister geltend machen. Dabei würde der ursprünglich eingezahlte Betrag abzüglich der insgesamt erhaltenen Ausschüttungen als Schaden geltend gemacht werden und die Anteile an den Berater übertragen.
JUSTUS rät:
Schadenersatzansprüche aus offenen Immobiliendachfonds (z.B. Stratego Grund) noch in diesem Jahr einklagen:
Denn inzwischen ist Eile geboten. Wer die Abwicklung des Fonds nicht mehr abwarten möchte und kann – das Ende ist noch lange nicht in Sicht und wird bis 31.03.2018 von der LBB angestrebt – muss bald tätig werden. Denn die Anleger haben seit März 2012 Kenntnis davon, dass Ihnen nichts über die Schließungsmöglichkeit gesagt wurde.
Damit läuft wohl seit 01.01.2013 die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass mit Ablauf des 31.12.2015 Schadenersatzansprüche aus diesem einen Aufklärungsmangel nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können.
Davon unberührt bleiben jedoch mögliche andere Aufklärungsfehler, welche derzeit noch unbekannt sind. Denn für jeden Aufklärungsfehler ist der Beginn der Verjährungsfrist gesondert zu prüfen. Es ist jedoch immer auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Datum der Kauforder zu beachten!
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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