Offene Immobilienfonds und Verjährung 2015

Stratego Grund und andere offene Immobilienfonds – Kenntnisabhängige Verjährung droht zum 31.12.2015 !

Abwicklung der Immobilienfonds dauert zu lang:
Ende März 2012 wurde z.B. die Anteilsausgabe und Anteilsrücknahme des Immobileindachfonds Stratego Grund ausgesetzt. Seither wird der offene Immobilienfonds nach und nach abgewickelt. Dies dauert – in Abhängigkeit zur Abwicklung der Zielfonds – an. Welchen Erlös die Anleger in Zukunft noch erhalten werden ist ungewiss. Seit der Aussetzung wurden je Anteil Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 17,80 € geleistet. Ein Teil dieser Ausschüttungen waren Substanzausschüttungen, die aus den Abwicklungserlösen der Zielfonds gezahlt wurden. Per 31.03.2015 wurden die Anteile von der Fondsverwaltung mit 13,48 € bewertet. An der Börse sind die Anteile dagegen für 7,00 € veräußerbar. Ob Anleger diese Beträge tatsächlich noch zurück erhalten werden ist unsicher.

Schadenersatzforderungen aus Falschberatung bei Erwerb von Immobileifondsanteilen verjähren vor Abwicklung und eventueller Ausschüttung:
Noch bis Ende des Jahres können Anleger, die bei Erwerb der Fondsanteile nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt wurden, Schadenersatz gegenüber der beratenden Sparkasse, Bank oder Finanzdienstleister geltend machen. Dabei würde der ursprünglich eingezahlte Betrag abzüglich der insgesamt erhaltenen Ausschüttungen als Schaden geltend gemacht werden und die Anteile an den Berater übertragen.

JUSTUS rät:
Schadenersatzansprüche aus offenen Immobiliendachfonds (z.B. Stratego Grund) noch in diesem Jahr einklagen:
Denn inzwischen ist Eile geboten. Wer die Abwicklung des Fonds nicht mehr abwarten möchte und kann – das Ende ist noch lange nicht in Sicht und wird bis 31.03.2018 von der LBB angestrebt – muss bald tätig werden. Denn die Anleger haben seit März 2012 Kenntnis davon, dass Ihnen nichts über die Schließungsmöglichkeit gesagt wurde.
Damit läuft wohl seit 01.01.2013 die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass mit Ablauf des 31.12.2015 Schadenersatzansprüche aus diesem einen Aufklärungsmangel nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können.
Davon unberührt bleiben jedoch mögliche andere Aufklärungsfehler, welche derzeit noch unbekannt sind. Denn für jeden Aufklärungsfehler ist der Beginn der Verjährungsfrist gesondert zu prüfen. Es ist jedoch immer auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Datum der Kauforder zu beachten!

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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