KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 in Schwierigkeiten

KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 in Schwierigkeiten

Die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 sind Immobilienfonds einer Münchner Fondsgesellschaft, die in den 90er Jahren in ein Einkaufs- und Unterhaltungskomplex, die Xanadu Mall in Nevada/ USA, investiert haben. Dieses Milliarden Dollar kostspielige Unterfangen wurde neben Anlegergeldern durch Bankkredite finanziert.

Nachdem die Kosten allerdings bereits im Jahr 2003 nicht mehr gedeckt werden konnten und das Projekt daher verkleinert werden musste, ging es von da an Berg ab für das Milliarden Projekt. Zwar wurde planmäßig 2005 mit dem Bau des Xanadu Centers begonnen, doch die Fertigstellung des Bauwerks, die ausweislich des Prospekt 2008 erfolgen sollte, steht zur Zeit auf der Kippe.

Grund für diese Schwierigkeiten liegt ausweislich der Pressemitteilungen nicht nur in den erheblichen Kosten des Projekts, sondern ist auf weitere schädigende Faktoren zurückzuführen. So sackte zum einen der Börsenkurs im Jahr 2006 derart ab, dass sich die Börsenlage auch auf das Xanadu Projekt negativ auswirkte. Auch die Insolvenz der Lehman Brothers Bank ging an den KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 nicht unbemerkt vorüber, da die US Bank eins der wichtigsten Kreditgeber des Projekts war. In Anbetracht dieser Lage haben die finanzierenden Banken seit dem 9. August 2010 nun die Kontrolle über das Projekt übernommen

Vor diesem Hintergrund ist es ausweislich der Pressemitteilungen zu befürchten, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder verloren gegangen ist. Anleger sollten daher von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Erfolgsausichten ihrer Schadensersatzansprüche überprüfen lassen. So kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht, wenn der Anlageberater gegen Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten verstoßen hat, in dem er die Anleger über die mit der Anlage einhergehenden Risiken nicht vollständig aufgeklärt hat.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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