Dubai Fond ACI III kündigt Insolvenzantrag an

ACI – Alternative Capital Investment Fonds

Etwa 1800 Anlegern des Gütersloher Fondsanbieters Alternative Capital Investment (ACI) droht der Totalverlust. In einem Schreiben an die Anleger wird für den Lauf dieser Woche aufgrund Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag des ACI Fonds III angekündigt.

Die Bielefelder Staatsanwalt ermittelt wegen des Verdachts auf Untreue und Kapitalanlagebetrug gegen den Firmengründer Hans-Uwe Lohmann und dessen Sohn Robin, der die Geschäfte in Dubai führt und offenbar auf großem Fuß lebt. Zu seinem Fuhrpark soll u.a. ein Bentley im Wert von €400.000,- gehören. Auch die Behörden in Dubai sollen bereits ermitteln.

Das Wüstenemirat verfolgte bis zum Ausbruch der internationalen Finanzkrise hochfliegende Pläne, die auch internationale Anleger anlockten. Im Wüstensand sollte ein internationales Finanz- und Handelszentrum entstehen. Der Immobilienmarkt boomte jahrelang. In Deutschland ist der Finanzkonzern ACI Marktführer für Immobilienfonds mit Schwerpunkt Dubai. Sportgrößen wie Michael Schumacher und Boris Becker warben für den Anbieter. 6000 Anleger sollen etwa € 210 Mio in ACI Dubai Fonds investiert haben.

Im Zuge der Finanzkrise brach die Nachfrage nach Immobilien im Emirat Dubai jedoch massiv ein. Der Leerstand wuchs rasant. Immobilienprojekte stehen mangels Finanzierung still. Selbst in Staatsbesitz befindliche Immobilienkonzerne können ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. Das Nachbaremirat Abu Dhabi musste mit Milliardenbeträgen einspringen. Aufgrund eines Preisverfalls auf dem Immobilienmarkt um bis zu 70 Prozent dürften weitere Insolvenzen folgen.

Fazit: Betroffene Anleger sollten sich an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Initiatoren, Geschäftsführung sowie Anlageberater zu prüfen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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