JUSTUS erfolgreich gegen Garantie Hebel Plan 08

Anleger des Garantie Hebel Plan 08 muss nicht zahlen
Die Kanzlei JUSTUS hat vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 32 C 926/16 (22) – noch nicht rechtskräftig) bewirkt, dass ein Anleger beim Investmentfonds „Garantie Hebel Plan 08 GmbH & Co KG“ keine Ausschlusskosten zahlen muss. Der Fonds ist durch die CIS Deutschland AG emittiert worden und in erheblichen Schwierigkeiten.

Urteile Garantie Hebel Plan 08
Urteil Garantie Hebel Plan 08

Die Klage des Fonds gegen den Gesellschafter auf Zahlung der Abwicklungspauschale wurde abgewiesen.

Zugrundeliegender Sachverhalt
Die Garantie Hebel Plan 08 GmbH & Co KG i.L. verlangte von einem seiner Anleger, dass dieser für seinen Ausschluss aus dem Investmentfonds eine Abwicklungspauschale in Höhe von immerhin 11% der Zeichnungssumme zahlen muss. Die notwendige Anspruchsgrundlage für das Begehren stammte dabei aus dem Gesellschaftsvertrag selbst.

Urteilsgründe
Das Gericht folgte in seiner Entscheidungsfindung unserer Rechtsansicht und stellte die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel fest. In seiner Urteilsbegründung stellte es fest, dass ein Anleger bei einer sog. Publikumsgesellschaft (unbestimmte Vielzahl noch zu werbender Gesellschafter) den fertig formulierten Gesellschaftsvertrag ähnlich wie bei AGB und Formularverträgen hinnehmen muss, mit der Folge, dass der Vertrag einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden darf. Im Rahmen dessen stellte es fest, dass die anspruchsbegründende Klausel mit den Grundsätzen aus § 309 Nr. 5, 6 u. § 242 BGB nicht zu vereinbaren ist. Denn sie bürgt dem Anleger einen pauschalisierten Schaden auf, ohne dass dem Anleger der Nachweis eines geringeren Schadens eröffnet ist. Es handelt sich somit um eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe falls der Anleger vertragsbrüchig wird. Die Unwirksamkeit der Klausel wird ferner dadurch begründet, dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse auf Fondsseite eine derartige Klausel begründet.
Dieselbe Auffassung vertritt auch das Landgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14.02.2013.

Entscheidung Segen für Anleger
Die Entscheidung des Amtsgerichts kann für viele Anleger ein Segen sein. Denn durch das Urteil wird nochmals festgestellt, dass selbst wenn ein vorzeitiger Ausschluss/Kündigung seitens des persönlich haftenden Gesellschafters erfolgt, der Anleger keine anschließenden pauschalen Summen an diesen leisten muss. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte berät Sie gerne bei ähnlichen Konfliktsituation und hilft Ihnen dabei sich gegen unrechtmäßige Forderungen von Fondsgesellschaften oder Insolvenzverwaltern zu verteidigen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.