Deltoton Rückgewinnungsverfahren

Urteile des Landgerichts Würzburg gegen die Geschäftsführer und Hintermänner der Deltoton AG

Das Landgericht Würzburg stellte bereits mit seinem Urteil vom 21.01.2016 fest, dass der Angeklagte Stephan K. wegen Betrugs in besonders schweren Fall in drei Fällen (§ 263 I, III StGB) zum Nachteil der Anleger und wegen Untreue in besonders schweren Fall gegenüber der Deltoton GmbH (§ 266 I, II StGB) bestraft wird (vgl. Az. 5KLs 721 Js 453/16).

Überdies ergingen noch zwei weitere Urteile des Landgerichts Würzburg (vgl. Urteil vom 26.04.2016 – Az. 5 KLs 721 Js 5413/16 und Urteil vom 5 KLs 721 Js 11479/13 – beide Urteile noch nicht rechtskräftig) gegen die weiteren vier Angeklagten.

Diese Urteile des Landgerichts Würzburg eröffnen nun die Möglichkeit für betrogene Anleger zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Erste Anlegerklagen gegen die Hintermänner und GF der Deltoton und CSA

Wir haben nun Zusagen von Rechtsschutzversicherungen und reichen erste Schadenersatzklagen ein.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte bereits Ende letzten Jahres Anklage gegen fünf Hintermänner der Deltoton AG erhoben. Die Angeklagten wurden nunmehr verurteilt.

Für die Anleger der Capital Sachwert Alliance, Frankonia Sachwert und Deltoton bedeutet dies, dass die Chancen einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme der Hintermänner erheblich gestiegen sind. Gegen die Beklagten der CSA / Deltoton stehen den Anlegern nach einer rechtskräftigen Verurteilung deliktische Schadensersatzansprüche zu. Nach unserer Auffassung sind diese Ansprüche noch nicht verjährt und versprechen – abhängig von der Vermögenslage der Hintermänner – Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat erhebliche Vermögen der Angeklagten und Gesellschaften arrestiert.

Verjährung der Schadenersatzansprüche CSA / Deltoton aus Delikt

Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist (das ist bei den CSA Beteiligungen unzweifelhaft der Fall). Der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht.

Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Schaden beruht nach unserer Auffassung nicht auf dem Erwerb der Anlage selbst, sondern auf den deliktischen Handlungen der Verantwortlichen. Als Zeitpunkt des Schadenseintritts können ausweislich der Feststellungen durch das Landgericht Würzburg (Urteil vom 21.01.2016 – 5 KLs 721 Js 453/16) die Geschäftstätigkeiten aus dem Jahr 2009/2010 herangezogen werden, so das eine absolute zehnjährige Verjährung wohl in keinem Fall eingetreten sein dürfte. Aus Sicherheitsgründen sollte für eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährung jedoch auf die Presseerklärung der StA vom 23.12.2014 abgestellt werden und von einer Verjährung der deliktischen Schadensansprüche zum 31.12.2017 ausgegangen werden.

Interessensgemeinschaft CSA/Deltoton

Die Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte hat wohl als eine der ersten Kanzleien schon 2005 Deltoton – Anleger bundesweit erfolgreich vertreten. Wir kennen die Verträge, die Hintergründe, Rechtsprechung und wirtschaftlichen Entwicklungen der Deltoton-Kapitalkonten über die Jahre gut.

Nach Prüfung der Ansprüche und der ergangenen Urteile, reichen wir nunmehr Schadenersatzklagen ein, da wir auch aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft arrestierten Vermögens gute Chancen sehen, dass betrogene Anleger zumindest einen Teil des erlittenen Totalschadens zurück erhalten können. Selbstverständlich gibt es bei jeder Klage auch ein Kostenrisiko, dass wir aber aus oben genannten Gründen für vertretbar halten.

Derzeit prüfen wir auch die Möglichkeit einer Sammelklage, also einer gemeinsamen Klage mehrerer Anleger, zur Verringerung des jeweiligen Kostenrisikos.
Es ist allerdings durchaus Eile geboten, da für das sichergestellte Vermögen gilt: “Wer zuerst kommt, kassiert zu erst.

Die Erstberatung und die Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung sind kostenfrei.
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Lesen Sie hierzu auch unseren 5. Newsletter CSA / Deltoton Anleger

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.