Garantie Hebel Plan ´08, CIS, Edelweiss GmbH

 

Garantie Hebel Plan. BaFin ordnet Abwicklung an

CIS Deutschland AG: Fondsgesellschaften werden abgewickelt

Garantie Hebel Plan

BaFin ordnet Abwicklung von 3 Fondsgesellschaften der CIS Deutschland AG an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheiden vom 12. August 2015 die Abwicklung der von der CIS Deutschland AG seinerzeit aufgelegten Fondsgesellschaften

  • Garantie Hebel Plan ’07 GmbH & Co. KG,
  • Garantie Hebel Plan ’08 GmbH & Co. KG und
  • Garantie Hebel Plan ’09 GmbH & Co. KG

angeordnet, weil diese Gesellschaften als unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte eingeordnet wurden. Es ist ein Abwickler bestellt. Dieser ist befugt, Forderungen einzutreiben, Verbindlichkeiten zu bezahlen und das verbleibende Vermögen auf die Gesellschafter zu verteilen. Sollte der Abwickler zu dem Schluss kommen, dass Zahlungsunfähigkeit besteht, ist er befugt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Was bedeutet dies für CIS Deutschland – Anleger?
Zunächst ist unseres Erachtens die Edelweiss Manangement GmbH nicht mehr handlungsbefugt. Allerdings ist der Bescheid der BaFin noch nicht bestandskräftig, d.h. die Fondsgesellschaften können noch Rechtsbehelfe ergreifen.

Sollte es dabei bleiben, dass die Fonds abgewickelt werden, ergeben sich daraus verschiedene mögliche Szenarien:
Ein positives Szenario wäre, dass die bisher ausgeschiedenen Anleger ihre Abfindungsguthaben erhalten, wenn genügend Vermögen vorhanden ist. Für noch nicht ausgeschiedene Anleger würde es aber auch bedeuten, dass sie weiter ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und die Raten zahlen müssten.
Sollte dagegen kein wesentliches Vermögen mehr, außer noch ausstehender Anlegereinlagen vorhanden sein, würde ein Insolvenzantrag unausweichlich folgen. Ein Insolvenzverfahren würde für die noch verbliebenen Anleger bedeuten, dass u.U. keine Kündigung mehr möglich ist, weil dies dem Schutz der Gläubiger dient.

Was die Anordnung tatsächlich für die Anleger bringen wird, ist jedoch derzeit nicht absehbar. Umso wichtiger ist es für die betroffenen Anleger, ihren konkreten Sachverhalt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Denn neben den bisher schon bekannten Schadenersatzansprüchen gegen Berater und Gründungsgesellschafter wegen Nichtaufklärung über Totalverlustrisiko u.a. kommt nun hinzu, dass die Prospekte dieser Fondsgesellschaften auch deshalb falsch gewesen sein könnten, weil sie eben nicht darüber aufgeklärt haben, dass erlaubnispflichtige Geschäfte getätigt werden.

JUSTUS rät:
Betroffenen Anleger sollten unseres Erachtens nicht zu lange abwarten, denn ihre Ansprüche sowohl gegen Berater als auch Fondsgesellschaften könnten sonst verjähren. Daneben könnte ein möglicherweise folgendes Insolvenzverfahren eine Kündigung der Beteiligung unmöglich machen.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Lesen Sie alles zu Gesellschaftsbeteiligungen
an der:
Garantie Hebel Plan’08 Premium Vermögensaufbau GmbH & Co.KG

 

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.