IVG EuroSelect 14 (The Gherkin)– erfolgreichen Klagen mehren sich

26.05.2015:
Landgericht Hamburg verurteilt Commerzbank AG in Sachen IGV Euroselect 14 (The Gerkin)

Auch das Landgericht Hamburg hat nunmehr die Commerzbank AG am 11.05.2015, Az. 318 O 183/14, zum Schadensersatz verurteilt. Aufgrund einer Beratung der Mitarbeiterin der Bank in 2007 hatte der klagende Anleger eine Beteiligung in Höhe von 12.500 GBP zuzüglich eines fünf prozentigen Agios am „IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG“ gezeichnet. Auch hier wurde der Kläger nicht über Rückvergütungen für die Bank aufgeklärt.
Aufgrund der bereits zahlreichen erfolgreichen Klagen in Sachen „IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG“ sind nunmehr an Vielzahl an aussichtsreichen Angriffspunkten gegen den Berater gegeben, so dass sich eine Prüfung der Erfolgsaussichten für Anleger durchaus lohnt!

IVG EuroSelect 14 – die Zahl der erfolgreichen Klagen mehrt sich!

Immer mehr Klagen aus der Beteiligung an der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin”) sind erfolgreich! Aufgrund ihrer Besonderheit sind insbesondere die Urteile des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Frankfurt auch für andere Anleger interessant:

Landgericht Berlin – fehlende Aufklärung über Rückvergütungen und Prospektfehler
So hat das Landgericht Berlin dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die vermittelnde Commerzbank zugesprochen. Die Bank hatte es unterlassen den Kläger ungefragt über Rückvergütungen („Kick-Backs“) in Höhe von 12 Prozent aufzuklären. Dazu ist der Vermittler aber nach zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Weitreichende Folgen für weitere Verfahren hat zudem die Feststellung des Gerichts, dass keine Aufklärung über die Rückvergütungen („Kick-Backs“) durch den Emissionsprospekt erfolgen konnte. Der Prospekt benannte weder die Commerzbank als Empfänger einer Provision, noch enthielt der Prospekt eine Angabe über die genaue Höhe der Provision. Insoweit konnte neben der fehlenden schriftlichen und mündlichen Aufklärung auch nicht der Prospekt herangezogen werden, da aus diesem gerade nicht der Interessenskonflikt der vermittelnden Bank ersichtlich war.

Landgericht Frankfurt – mangelnde Aufklärung über konzerninterne Treuhandgesellschaft
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.10.2014, Az. 2-21 O 339/13, entschieden, dass die beratene Bank, die Dresdner Bank AG, den klagenden Kunden darüber hätte aufklären müssen, dass die Treuhandgesellschaft, die Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH (heute PFM GmbH) zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte und somit das Risiko einer nicht unabhängigen Wahrnehmung der Anlegerinteressen bestand. Aufgrund der mangelhaften Aufklärung hat das Gericht dem Kläger den begehrten Schadensersatzanspruch zugestanden.

Justus rät:
Aufgrund der zahlreichen und sich mehrenden Urteile gegen die vermittelnden Banken ist es ratsam für die Anleger am IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin”) einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Prüfung von Ansprüchen vor einer möglichen Verjährung zu betrauen. Neben der Falschberatung kommen auch Ansprüche wegen einer mangelnden Aufklärung über Währungsrisiken, über eine Loan-to-value-Klausel mit den finanzierenden Banken und der fehlenden Eignung der Anlage zur Altersversorgung in Betracht.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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