Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen ein

Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen, wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds, erleben es immer wieder: Der Insolvenzverwalter fordert die erhaltenen Ausschüttungen zurück, nachdem die Fondsgesellschaft Insolvenz anmeldet und das investierte Geld verloren ist. Hierzu hat der BGH in zwei aktuellen Urteilen etwas mehr Rechtsklarheit geschaffen.

Rückforderung von Ausschüttungen aus Schiffsfonds durch Insolvenzverwalter
Rückforderung von Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter

BGH Urteil vom 20. 02.2018, Az: II ZR 272/16

Der Bundesgerichtshof stellte mit diesem Urteil klar, dass es bei einer substantiierten Forderung gegen den Kommanditisten ausreicht, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. 

Der BGH hielt die Forderungen des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten für gerechtfertigt. Ein Kommanditist hafte begrenzt mit seiner Einlage. Werde diese Einlage durch Auszahlungen gemindert, hafte er begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags. Auch stehe ihm im Insolvenzverfahren kein Widerspruchsrecht zu. Dies habe nur die Kommanditgesellschaft.

Dennoch sind Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter nicht immer gerechtfertigt. So können Ausschüttungen auch dann von Gewinnen gedeckt gewesen sein, wenn die Fondsgesellschaft später Insolvenz angemeldet hat. Zudem muss der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse hinreichend darlegen. Denn oft genug ist die Insolvenzmasse auch ausreichend, um die Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Darüber hinaus können die Forderungen des Insolvenzverwalters verjährt sein, wie der BGH in einem zweiten Urteil bestätigte.

Verjährung der Forderung des Insolvenzverwalters; BGH Urteil vom 07.12.2017

Dieses interessante Urteil des BGH vom 07.12.2017 stellt klar, wann eigentlich Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Ausschüttung durch den Insolvenzverwalter eintritt.  Der Insolvenzverwalter eines Fonds verlangte in dortigen Fall von dem Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen aus den Jahren 2005 bis 2008 zurück. Aus den Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass ab 2010 der Fonds nicht mehr in der Lage war, das zur Finanzierung der Anlagen aufgenommene Darlehen zu bedienen. Hierzu gab es ein Schreiben mit der Rückzahlungsaufforderung. Aber erst Ende 2014 erhob der Insolvenzverwalter Klage auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. Zu spät, denn die Verjährung war hier schon zum 31.12.2013 eingetreten.

In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist. Dieser Zeitpunkt kann weitaus früher sein als die Insolvenzeröffnung. Maßgeblich sind mögliche  Schreiben Fondsgeschäftsführung zur Liquiditätslage und eine etwaige Aufforderung, Ausschüttungen zurückzugewähren.

Fazit zur Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter

Eine Überprüfung, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen gerechtfertigt sind, kann sich durchaus lohnen. In vielen Fällen kann das Rückforderungsbegehren schon verjährt sein, so dass die Klage abzuweisen ist. Auch kann z.B. bei Schiffsfonds der Verkauf des Containers oder die Verwertung des Schiffs ausreichen um die Gläubiger zu befriedigen. Auch dann gibt es keinen Anspruch auf Rückforderung der Ausschüttungen. Ferner kommt es darauf an, aus welcher Anspruchsgrundlage der Insolvenzverwalter klagt.

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