Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und MLR-Fonds

Anleger, die in die Leasingsfonds Innova oder MLR oder MLR 2 investiert haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Nicht nur mussten sie von der Liquidation der Gesellschaften erfahren, weil die BaFin der persönlich haftenden Gesellschafterin die Erlaubnis, Dienstleistungen im Bereich des Finanzierungsleasings zu erbringen, entzogen hatte. Nun geht der eingesetzte Liquidator gegen diejenigen Anleger vor, die Ratenzahlungsverträge abgeschlossen und aufgrund der Vorkommnisse in den Fonds ihre Einzahlungen gestoppt haben.

Innova 2 Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH]Co. KG i.L.: Abwickler fordert letztmalig zur Zahlung auf

2006 veröffentlichte die Innova 2 einen Prospektnachtrag, der den Kommanditisten der Fondsgesellschaft die Erbringung ihrer Einlagen in die Kommanditgesellschaft in der Form von Ratenzahlung ermöglichte, was auch von cirka 30% der Anleger genutzt wurde. Nachdem der Gesellschaft ihre behördlichen Genehmigungen von der BaFin entzogen wurden, befindet sich die Innova 2 inzwischen in der Liquidation, was bei vielen Anlegern dazu führte, das sie ihre Ratenzahlungen einstellten.

Abwickler versendet Zahlungsaufforderung
Ende April 2014 versandte nun der Abwickler Rechtsanwalt Robert Kramer eine letztmalige Zahlungsaufforderung an die Kommanditisten, mit der Mahnung die ausstehenden Kommanditeinlagen zu begleichen, insbesondere mit dem Verweis auf eine bereits erfolgte gerichtliche Geltendmachung gegen die Kommanditisten.

Anleger sollten der Aufforderung nicht ohne anwaltliche Prüfung nachkommen
Jedoch sollten Anleger nicht ohne gründliche Prüfung dieser Aufforderung zur Zahlung nachkommen. Die rechtlichen Grundlagen ebendieser wurden trotz verschiedener Aufforderungen von Anlegern bisher nicht erläutert und gegen diese Zahlungsforderungen können erhebliche rechtliche Gründe erhoben werden. Auch wirtschaftlich betrachtet sollten Anleger die Zahlungen nicht weiter leisten, ohne ihre Rechte und Ansprüche genau prüfen zu lassen.
So führt z.B. eine Falschberatung bei Zeichnung der Beteiligung zu einem Anspruch auf ausserordentliche Kündigung der Beteiligungsverträge. Auch kann u.U. in Einzelfällen mit einem Anspruch auf Schadenersatz gegen die Forderungen des Liquidators aufgerechnet werden.

Justus rät:
Wenden sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, um sich solcher Forderungen zu erwehren und ihre Ansprüche gegen die Innova 2 prüfen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.