Berechtigungsscheine (Coupon 1 – 3) bei der
DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen Wiesbaden
Die DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen
weigert sich den Berechtigungsscheininhabern die vereinbarte Beteiligungssumme auszuhalten,
wenn und soweit der Inhaber den Berechtigungsschein nicht binnen 2 Jahren nach Aufforderung vorlegt. Die Aufforderung zu einer Vorlage des jeweiligen Coupons soll öffentlich (im Bundesanzeiger) bekannt gemacht worden sein. Nach Auffassung der DBV verliert der Inhaber mit Ablauf der Vorlagefrist sämtliche Auszahlungsansprüche.

Diese Auffassung halten wir für nicht richtig und nicht gerichtsfest. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte bereitet derzeit Zahlungsklagen für DBV Berechtigungsschein – Inhaber vor.
Aufgrund drohener Verjährung von Ansprüchen sollten die Inhaber von DBV Coupons, welche eine Ablehnung, bzw. keine Auszalung auf einen oder mehrere Berechtigungsscheine erhalten haben, zeitnah einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen.
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
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