DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen Wiesbaden

Berechtigungsscheine (Coupon 1 – 3) bei der
DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen Wiesbaden

Die DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen
weigert sich den Berechtigungsscheininhabern die vereinbarte Beteiligungssumme auszuhalten,
wenn und soweit der Inhaber den Berechtigungsschein nicht binnen 2 Jahren nach Aufforderung vorlegt. Die Aufforderung zu einer Vorlage des jeweiligen Coupons soll öffentlich (im Bundesanzeiger) bekannt gemacht worden sein. Nach Auffassung der DBV verliert der Inhaber mit Ablauf der Vorlagefrist sämtliche Auszahlungsansprüche.

DBV Öffentlichrechtliche Anstalt für Beteiligungen weigert sich den Berechtigungsscheininhabern die vereinbarte Beteiligungssumme auszuhalten

Diese Auffassung halten wir für nicht richtig und nicht gerichtsfest. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte bereitet derzeit Zahlungsklagen für DBV Berechtigungsschein – Inhaber vor.

Aufgrund drohener Verjährung von Ansprüchen sollten die Inhaber von DBV Coupons, welche eine Ablehnung, bzw. keine Auszalung auf einen oder mehrere Berechtigungsscheine erhalten haben, zeitnah einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen.

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Foto: Steve Buissinne/ pixabay.com

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Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.