Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG : Urteil Prospektfehler

Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG : Urteil
Landgericht München stellt Prospektfehler fest

Laut Medienberichten hat das Landgericht München den Anlageprospekt des Indien Fonds 1 für fehlerhaft bzw. irreführend erachtet und dem Anleger Schadenersatz zugesprochengegen und die Gründungsgesellschafter SachsenFonds GmbH und die SachsenFonds Treuhand GmbH zur ZAhlung verurteilt.
Der Prospekt, so das Landgericht, enthalte nicht sämtliche für die Anlegerentscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere sei die Darstellung des Finanzierungsvermittlungsvertrages fehlerhaft. Dem
Prospekt sei selbst bei sorgfältiger Lektüre nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Fondsgesellschaft an die SachsenFonds GmbH und die DFH eine Vergütung in Höhe von 1,03
Millionen Euro zahlt, obwohl die vorgenannten Beteiligten teilweise gar keine Maklerleistung erbracht hätten.
Jedenfalls sei die Vermittlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens der Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH keine Maklerleistung im Sinne der §§ 652 ff. BGB, da kein
Finanzierungsvertrag mit einem Dritten zustande gekommen sei.
Aufgrund der wirtschaftlichen Identität von Vermittler (DFH) und Vertragspartei (DIH) sei keine Vermittlungsleistung an einen Dritten erfolgt, so dass keine Maklerprovision geschuldet sei. Dem Anleger sei daher offenzulegen gewesen, dass eine Vergütung für eine nach den gesetzlichen Wertungen nicht erbrachte Leistung gezahlt wird.

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
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Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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