IDD: Bessere Aussichten auf Schadensersatz wegen Falschberatung durch Vermittler

Die IDD bietet bessere Aussichten auf Schadensersatz wegen Falschberatung durch Vermittler, da die Regelungsvorgaben für Versicherer und Vermittler angezogen wurden.

IDD ist die Abkürzung für Insurance Distribution Directive (Versicherungsvertriebsrichtlinie). Diese Richtlinie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, der Vereinheitlichung bestehender Gesetze und Vorschriften sowie der Transparenz. Umfasst werden dabei nicht nur die Versicherungsvermittler, sondern jegliche Versicherungsvertriebsformen. Die IDD betrifft also alle Berufsgruppen, die Versicherungen vermitteln, also nicht nur Versicherungsagenturen, sondern auch beispielsweise Autohäuser oder Reisebüros.

Das deutsche IDD-Umsetzungsgesetz ist im Februar 2018 in Kraft treten und ersetzt somit die 2002 verabschiedete Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2).

Im weitergehenden Artikel sollen die voraussichtliche Konsequenzen für die deutsche Versicherungsbranche erörtert werden und welche Möglichkeiten dem Verbraucher dadurch eröffnet werden.

IDD: Regelungsvorgaben für Versicherer und Vermittler angezogen

Die IDD legt den Schutz des Verbrauchers in Vordergrund und soll ein tragfähiges Fundament für einen fairen, transparenten und einheitlichen Vertrieb bieten.

Die wichtigsten Änderungen durch die IDD ab Februar 2018:

  • Registrierungspflicht
  • Kein Provisionsverbot
  • Fortbildung nun verpflichtend; 15 Std./p.A.
  • Strikte Trennung von Beratung auf Honorar- und Provisionsbasis
  • Provisionsabgabeverbot bleibt bestehen
  • Auflagen für Annexvermittler
  • Verkäufe müssen transparent gestaltet werden
  • Zusätzliches Informationsblatt zu jedem Produkt
  • Mindestanforderungen für persönliche Beratungen
  • Sicherstellung und Überprüfung von Registrierung, Leumund, Qualifikation und Weiterbildung

Für Verbraucher ist hingegen wichtig, welche Vorgaben und Informationspflichten den Vermittlern bezüglich ihrer Beratung auferlegt wurden.

Anlageberater sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen einer Beratung anleger- und objektgerecht zu beraten.

Der Anleger muss folglich unaufgefordert über alle, für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig aufgeklärt werden. Anlegergerecht ist eine Beratung, wenn diese zum einzelnen Anleger, insbesondere zum individuellem Anlegerprofil, Anlagehorizont sowie den Vermögensverhältnissen passt.

Verschärfung der Informationspflichten

Die Informationspflichten gegenüber Kunden wurde durch die IDD verschärft: Vor Abschluss des Vertrages muss dem Kunden gegenüber die Quelle und Art der Vergütung genannt werden; bei Honorarberatung muss die Höhe des Honorars oder zumindest die Berechnungsmethode genannt werden.

Die Beratungsdokumentation muss dem Kunden in Papierform zur Verfügung gestellt werden. In einer „Geeignetheitserklärung“ in der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten erklärt der Vermittler, dass die empfohlenen Produkte den Bedürfnissen und Wünschen des Kunden entsprechen sowie als geeignete Produkte seiner jeweiligen Fähigkeit entsprechen, Verluste zu tragen. Die empfohlene Produktlösung muss dem Kunden verständlich erklärt werden. Was aber in diesem Zusammenhang „Geeignetheit“, „Angemessenheit“ oder auch „Risikotoleranz“ genau bedeuten, muss jedoch noch konkretisiert werden.

Beratungs- und Dokumentationspflichten


Durch das Versicherungsvertragsgesetz (§ 60 ff. VVG) wird der Versicherungsvermittler verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren.
Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages, anhand der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse, die Gründe für jeden ausgesprochenen Rat, insbesondere in Bezug auf das vorgeschlagene Versicherungsprodukt, schriftlich und in verständlicher Form festzuhalten. Diese Angaben und der damit verbundene Aufwand sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Prämie und dem Umfang des Versicherungsvertrages stehen.

Wenn der Kunde auf die Beratung und die Dokumentation verzichten will, dann muss er dies schriftlich tun. Dabei hat der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche negativen Auswirkungen ein schriftlicher Verzicht für den Kunden bewirkt, wenn er gegen den Vermittler Schadenersatzansprüche geltend machen möchte.

Die vertragsbezogenen Informationen können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch per Telefon vermittelt werden.

Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen.
Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen, sofern die Beratungs- und Dokumentationspflichten verletzt werden.

Neue Bußgeldtatbestände

Darüber hinaus wird in § 147c GewO ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen. Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.

Kostenfreie Erstberatung:

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Foto: geralt/ pixabay.com

Ansprechpartner:
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Rechtsanwältin
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