
“Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken.”
Erich Kästner
In Kürze:
- Anleger in Gesellschaftsbeteiligungen droht der Totalverlußt ihrer Einlagen.
- Sie sollten vor Eintritt der 10 jährigen Verjährung Schadenersatzansprüche gegen die Berater oder Vermittler (meist Finanzberater) geltend machen.
- Wir bieten kostenfreie Erstberatung vom Fachanwalt und Klärung der Kostendeckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung
Die Gesellschaftsbeteiligung und der graue Kapitalmarkt als sichere Weg in die Altersarmut:
Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.
Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.
Der graue Kapitalmarkt
Obwohl Gesellschaftsbeteiligunen wie Göttinger Gruppe, Phönix Kapitaldienst, Capital Sachwert, Deltoton, Albis und viele mehr nach meiner Ansicht seit Jahrzehnten die größte Betrugsmaschinerie zu Lasten von Verbrauchern darstellt, ist Sie bis heute quasi staatlich gefördert und ungeregelt. Der sogenannte graue Kapitalmarkt boomt, ein Selbstbedienungsladen für Gauner, Betrüger und Ganoven, die die Altersvorsorge von Millionen Bürgern verprassen.
Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Diese absolute Verjährung hat unsere Regierung und der Gesetzgeber zum Schutz der Kapitalanlagebetrüger eingeführt. Sie gilt daher auch unabhängig von der Kenntnis des Anlegers und Verbrauchers. Ansonsten gibt es kaum Regelungen.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.
JUSTUS rät:
Fragen Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Unterschreiben Sie bitte NIE eine Gesellschaftsbeteiligung. Wenn Sie dies getan haben, erklären Sie sofort den Widerruf oder die ausserodentliche Kündigung bei blind pool-Gesellschaftsbeteiligungen. Sie verbrennen ansonsten sicher ihr Geld und Ihre Altersvorsorge, was übrigens die einzige Sicherheit bei ihrer Beteiligung sein wird. Fordern Sie Schadenersatz so lange dieser noch nicht verjährt ist. Dies bitte vor Ablauf der 10 jährigen Verjährung taggenau nach Zeichung.
Kostenfreie Erstberatung
Rufen Sie uns an oder füllen für eine Erstberatung das Kontaktformular aus. Wir kennen uns mit dem staatlich unterstütztem Kapitalanlagebetrug aus.
Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56