Albis Anleger erhalten Mahnbescheide und Vergleichsangebote

Aktuell: Berlin, 20.01.2014

Albis Anleger erhalten Mahnbescheide und sollten rechtzeitig Widerspruch einlegen:
Zum Jahresanfang 2014 erhalten viele Anleger der Albis Finance AG unterschiedliche Mahnbescheide. Zum Teil werden Anleger darin aufgefordert, vermeintliche Rückstände des Beteiligungsmodells SPRINT zu begleichen. Andere Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt hatten, sollen ihre negativen Abfindungsguthaben zurückzahlen.

Vergleichsangebote: NordLeas AG: Classic, Plus und Sprint

Nach unseren Informationen erhalten derzeit und in naher Zukunft viele Albis Anleger von den Bevollmächtigten der Gesellschaften Vergleichsangebote.
Gerade bei stillen atypischen Gesellschaftsbeteiligungen an der NordLease AG und den sogenannten LeasFonds, mit Beteiligungsverträgen welche vielversprechend  “Classic, Plus oder Sprint” heißen und lange Laufzeiten haben, ist eine Prüfung diieser Vergleichsangebote durch einen Fachanwalt für Bank- udn Kapitalmarktrecht wichtig und meißt lohnend.

Albis – Schadenersatzansprüche aus Beratungshaftung und Prospektfehler:


Albis Anleger müssen und sollten nicht jeden Vergleich akzeptieren oder auf Mahnbescheide oder Zahlungsaufforderungen  der Albis AG eingehen.
Die Anleger haben haben sich oft seit 1998 im Vertrauen auf eine ordentliche Beratung mit ihrer gesamten Altersvorsorge in Einmaleinlagen und Rateneinlagen an teilweise nun zahlungsunfähigen und liquidierten Gesellschaften. z.B. NL Nordleas, beteiligt.
Soweit noch keine Verjährungen eingetreten sind, bestehen Schadenersatzansprüche der Anleger gegen Gesellschaft, Gründngsgesellschafter und Berater.
Diese müssen unbedingt rechtzeitig geprüft und geltend gemacht werden.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.