BEMA & OSPA – sollten Anleger dem Liquidationsaufschub und einer Umschuldung zustimmen?

BEMA & OSPA – Sollten Anleger dem Liquidationsaufschub und einer Umschuldung zustimmen?

BEMA will Liquidation verschieben

Die BEMA Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft mbH (bis 31.05.2001: CURA Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft mbH), die in der Vergangenheit hauptsächlich in Immobilien investierte, versucht die Liquidation der Gesellschaft in das Jahr 2018 zu verschieben und begründet dies mit den Problemen um den Flughafen Berlin Brandenburg Willy Brandt (BER) und den daraus resultierenden Wertverlust der Immobilie in Mahlow. Um die Liquidation verschieben zu können, bittet die BEMA ihre Gesellschafter zur Zustimmung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.
Anleger sollten entsprechend ihrer Vermögensinteressen genau abwägen! Denn fraglich ist bereits, ob in 5 Jahren tatsächlich mit einem höheren Verkaufserlös gerechnet werden kann. Zudem sind die weiteren Kosten für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann den meisten Anlegern nur die Ablehnung der Zustimmung angeraten werden.

OSPA bietet neue Kreditverträge an

Auch die Ostseesparkasse Rostock (OSPA), die die Darlehen der Anleger für die Beteiligung an der BEMA gewährte, bietet ihren Kunden neue Kreditverträge zu günstigen Konditionen, insbesondere zu einem guten Zinssatz, an. Anleger deren Darlehensverträge vor dem Auslaufen stehen, stehen dabei besonders unter Zugzwang. In vielen Fällen haben Anleger nur die angefallenen Darlehenszinsen getilgt und sehen sich mit dem Auslaufen des Darlehensvertrages dem Rückzahlungsanspruch der OSPA ausgesetzt.

OSPA – Rechtsberatung lohnt sich
Die Darlehensnehmer sollten in keinem Fall ohne Beratung und Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einen neuen Kreditvertrag abschließen. Die OSPA hat in der Vergangenheit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, wodurch Anleger selbst nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist die Möglichkeit haben, den Widerspruch zum Darlehen zu erklären. Mit dem Abschluss eines neuen Kreditvertrages schneiden sich Anleger aber die Möglichkeit der Lösung von ihren BEMA Anteilen ab.
Mehrere Gerichte haben in der Beteiligung an der BEMA und dem Darlehen bei der OSPA ein verbundenes Geschäft angenommen. Soweit sich ein Anleger demnach vom Darlehensvertrag lösen kann, gilt dies auch für die Beteiligung an der BEMA. Auch umgedreht muss sich die OSPA die in vielen Fällen bewiesene Falschberatung der BEMA zurechnen lassen. Eine fachkundige Rechtsberatung kann somit nicht nur künftige Verbindlichkeiten beseitigen, sondern auch verloren geglaubte Finanzen zurückholen.

Justus rät:
Anleger der BEMA sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Zu beachten ist insbesondere, dass bei diesem „Fass ohne Boden“ ein entgegenkommen der BEMA/OSPA nie ausschließlich im Interesse des Anlegers/Kunden ist!

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.