German Filmproduction GFP IV: Justus erzielt Urteil gegen Vermittler und Gründungsgesellschafter

Landgericht Berlin entscheidet zu Gunsten eines Anleger des Medienfonds GFP IV (Zweite Medienfonds ‚German Filmproductions GFP GmbH & Co. Vierte Beteiligungs KG)
Vermittler und Gründungsgesellschafterin (GFP Filmmanagement GmbH) gesamtschuldnerisch Schadenersatz verurteilt, (Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 03.02.2016 zu Gunsten eines von JUSTUS Rechtsanwälte, Rechtsanwältin Susanne Störmer vertretenen Anlegers der Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Vierte Beteiligungs KG sowohl das Vermittlungsunternehmen als auch die Gründungsgesellschafterin, die GFP Filmmanagement GmbH, gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt.

Keine Korrektur von erweckten Fehlvorstellungen mit Hinweis auf Prospekt möglich:

Das Landgericht Berlin sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Vermittler in einem ersten Anschreiben eine Fehlvorstellung bei dem betroffenen Anleger verursachte, die allein durch den übersandten Prospekt und die späteren telefonischen Auskünfte des Vermittlers nicht beseitigt werden konnte. In diesem ersten Anschreiben hatte der Vermittler den Prospekt zu dem Medienfonds GFP IV übersandt und die Beteiligung als für sicherheitsorientierte Anleger geeignete Anlage bezeichnet. Daneben wurde die Kapitalabsicherung durch eine Deutsche Genossenschaftsbank hervorgehoben und damit eine weitere Fehlvorstellung verursacht, die allein durch den Verweis auf die an sich richtigen Risikohinweise im Prospekt nicht korrigiert werden konnte.

Zurechnung des Berater-/Vermittlerhandelns auf Gründungsgesellschafterin:
Diese fehlerhafte Auskunft des Vermittlers ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch der Gründungsgesellschafterin der Zweite Medienfonds ‚German Filmproductions GFP GmbH & Co. Vierte Beteiligungs KG zuzurechnen (§ 278 BGB), denn diese hatte die Beitrittsverhandlungen einer Vertriebsgesellschaft überlassen, welche wiederum Untervermittler einschalten durfte und auch eingeschaltet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Berlin nunmehr als erwiesen an, dass der Vermittler die Beitrittserklärung von der Vertriebsgesellschaft erhielt und mit dieser seine Provisionen abrechnete.

Rückabwicklung im Rahmen des Schadenersatzes, Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten, Freihaltung von Folgeschäden
Nach dem Urteil kann der Anleger die Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Einlage und des Agios Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung von den Beklagten verlangen. Daneben wurde auch festgestellt, dass der Anleger von Folgeschäden, wie z.B. etwaige Steuerrückzahlungen oder Forderungen in einem möglichen Insolvenzverfahren der Fondsgesellschaft, freizuhalten ist. Außerdem kann der Anleger die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet bekommen. Gegen das Urteil können sowohl das Vermittlungsunternehmen als auch die Gründungsgesellschafter, die GFP Filmmanagement GmbH, Berufung zum Kammergericht einlegen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig, zeigt jedoch wunderbar die möglichen Ansprüche von Anlegern in Medienfonds oder anderen geschlossenen Fondsbeteiligungen wieder.

Erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten im Rahmen der Erstberatung
Betroffenen Anleger von geschlossenen Fondsbeteiligungen können die Möglichkeiten, die in ihrem konkreten Einzelfall bestehen, im Rahmen einer Erstberatung durch JUSTUS Rechtsanwälte prüfen lassen. Dazu benötigen wir eine Kopie der Beitrittserklärung sowie eine kurze Schilderung des Beratungshergangs und den Stand der Beteiligung. Die Angaben können betroffenen Anleger in unserem Auftragsformular machen. Im Rahmen der Erstberatung teilen wir Ihnen die Erfolgsaussichten, voraussichtlichen Kosten mit und stellen ggf. eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Absolute Verjährung:
Anleger der Medienfonds German Filmproductions GFP solten die 10 jähreige absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beachten. Haben Sie also den Fonds in 2006 und 2007 gezeichnet, so sollten Sie jetzt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

Foto: © Peggy und Marco Lachmann-Anke/ pixabay.com

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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