GenoHaus Fonds I GmbH & Co. KG befindet sich in Liquidation

GenoHaus Fonds I GmbH & Co. KG befindet sich in Liquidation

Mit Eintragung ins Handelsregister vom 22.09.2014 wird bekannt gegeben, dass die Beteiligungsgesellschaft GenoHaus Fonds I GmbH & Co. KG (vormals: GenoHaus Fonds I AG & Co. KG) aufgelöst ist und sich in Liquidation befindet. Als Liquidator wurde der objektverwaltende Kommanditist GenoHaus GmbH & Co.KG bestellt.

Welche Auswirkungen hat die Liquidation des GenoHaus Fonds I für die Anleger?
Während der Liquidation besteht die Gesellschaft mit dem geänderten Gesellschaftszweck, der auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist, fort. An die Stelle des Geschäftsführers tritt der Liquidator, der für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich sind. Die Liquidation kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Zweck der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Ob die Anleger einen Teil Ihrer Einlagen durch Auszahlungen zurückerhalten, ist ungewiss. Im schlimmsten Fall kann es für die Anleger zu einem Totalverlust kommen.

Welche Ansprüche haben bereits ausgeschiedene GenoHaus Fonds – Anleger?
Falls Anleger ihre Beteiligung an der GenoHaus Fonds I GmbH & Co. KG bereits zuvor wirksam gekündigt haben, steht den ausgeschiedenen Gesellschaftern ein gesellschaftsvertraglicher Anspruch auf Mitteilung und ggf. Auszahlung eines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu.
Ausweislich einer Mitteilung der GenoHaus GmbH & Co.KG an die Kanzlei Justus Rechtsanwälte konnte nunmehr der Jahresabschluss für das Jahr 2012 erstellt. Es bleibt noch der Treuhänderbericht und die Erstellung des Geschäftsberichts abzuwarten. Die Auszahlung für Anleger, die mit Wirkung zum 31.12.2012 gekündigt haben, ist für Ende Januar 2015 geplant.

Schadenersatzansprüche gegen Treuhandgesellschaft (FH Treuhand) und Berater:
Die von der Liquidation der Fondsgesellschaft betroffenen Anleger haben unter Umständen einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung geleisteter Einlagen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Beitritt zur GenoHaus Fonds I GmbH & Co. KG falsch beraten wurden. Da es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, birgt diese eine Vielzahl von Risiken in sich, über die die Anlageberater gesondert aufklären müssen.

Die CIS Deutschland AG ist wohl nicht mehr greifbar für die Anleger, so dass aber die FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH (vormals: Grützmacher Gravert GmbH) als Gründungsgesellschafterin und Anspruchsgegnerin verbleibt.
Hier sehen wir – getragen von einigen Urteilen – gute Erfolgsaussichten für die Anleger.

Wann verjähren meine Schadensersatzansprüche?

Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren nach dem Beitritt zur Gesellschaft. Daneben läuft eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, so dass die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den schadensersatzbegründenden Umständen eine Rolle spielt. Für einige Fonds (z.B. den GHP’08) wurde bereits im Jahr 2011 eine Änderung der Investitionsstrategie mitgeteilt, so dass eine Verjährung teilweise bereits zum 31.12.2014 droht.

Die Verjährung des Anspruchs kann durch rechtzeitige Einreichung einer Klage oder eines Schlichtungsantrages verhindert werden. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt rechtzeitig beauftragen. Ein einfaches Aufforderungsschreiben genügt nicht, um die Verjährung zu hemmen.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.