Generali muss Lebensversicherung rückabwickeln und Gutachterkosten tragen

Mehr als die Hälfte aller Kunden der Generali Lebensversicherung AG, die zwischen 1994 und 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, kann diesem trotz 14-tägiger Widerspruchsfrist noch heute widersprechen.

Generali muss Gutachterkosten nach Widerspruch tragen
Generali muss Gutachterkosten für Berechnung des Anspruchs tragen

Landgericht Limburg verurteilte nun in einem aktuellen Fall Generali erneut zur Rückabwicklung zweier Lebensversicherungen.

Grund dafür sind Fehler in den Vertragsunterlagen der GeneraliLebensversicherung AG, wodurch die Kunden nicht ordentlich über ihr Widerrufsrecht unterrichtet wurden und die Frist somit nie zu laufen begann. Fehler der GeneraliLebensversicherung AG waren beispielsweise  das Fehlen einer Belehrung über die nötigen Formerfordernisse der Widerspruchserklärung (vgl. § 5a VVG a.F.). Außerdem fehlte oft die Benennung der für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG). – BGH, Urteil vom 23.03.2016 – IV ZR 122/14 

Problem: Berechnung des Anspruch für Versicherungsnehmer oft unmöglich

Der Versicherungsnehmer hat dann einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge zuzüglich dergezogenen Nutzungen und abzüglich der tatsächlichen Kosten für das versicherte Risiko. Die Nutzungen entsprechen dem Wertzuwachs des Sparanteils der Beiträge. Um diese zu ermitteln, werden von den gezahlten Beiträgen die Abschluss-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikokosten abgezogen, um den Sparanteil zu erhalten. Dieser wird sodann mit der Nettokapitalrendite des Versicherers verzinst (klassische Lebensversicherungen) oder mit dem aktuellen Fondswert des Vertrags verglichen (fondsgebundene Lebensversicherungen). Dabei sind jedoch die tatsächlichen Risikokosten für dei Versicherung von dem Wert abzuziehen, da in der Vergangenheit Versicherungsschutz genossen wurde. Diese Berechnung ist für Versicherungsnehmer oft unmöglich, da die Versicherungen die Zahlen verdeckt halten und nicht preisgeben, obwohl sie eigentlich seit 2008 auch verpflichtet wären die nötigen Zahlen für die Berechnung offen zu legen.

Als Betroffener kann man sich durch zwei mögliche Arten wehren. Man kan eine Stufenklage erheben, mit dem Ziel Auskunft zu erhalten und danach Zahlung oder man beantragt ein mathematisches Gutachten um die Höhe des Anspruches zu errechnen.

Generali weigerte sich Informationen herauszugeben

Die Kläger schlossen 2007 und 2008 Lebensversicherungsverträge mit der Generali (ehemals genannt Volksfürsorge) ab. Da sie bzgl. des Widerrufes falsch belehrt wurden, versuchten sie die Verträge zu widerrufen. Die Generali weigerte sich jedoch, die Verträge rückabzuwickeln und gabe auch keine weiteren Zahlen heraus.

Um ihren Anspruch berechnen zu können, wählten die Kläger den Weg des privaten Gutachtens. Obwohl die Berechnung hauptsächlich auf Unterlagen der Generali selbst beruhte, zweifelte die Versicherung das Gutachten an, sodass das Gericht gezwungen war selbst ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Dadurch wurden erhebliche Kosten verursacht und zwar umsonst. Die Ergebnisse des privaten Gutachtens konnten voll und ganz durch den gerichtlichen Sachverständiger bestätigt werden.

Der Schaden hat sich für die Generali somit nur vergössert. Sie muss den Vertrag rückabwickeln und die entstandenen Kosten des Rechtsstreits und der Gutachten tragen.

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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

Widerruf: Holen Sie jetzt noch viel Geld aus Ihrer Versicherung

Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

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Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

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VERSICHERUNGSRECHT82
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
Rentenversicherungen dienen ebenfalls der Altersvorsorge und werden teilweise auch als Steuermodell verkauft. Sie gehören in den Bereich der Sozialversicherungsrechts. Gerade aber bei Kündigungen oder Widerruf von Rentenversicherungen vertreten wir Sie gern.
  • Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
Die BU-Versicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird genauestens untersucht, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient letzlich dem Schutz vor Armut, sollte man nicht mehr in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
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  • Sozialversicherungen
Krankenversicherungen und Rentenversicherungen fallen in den Bereich des Sozialrechts. Bei Streitigkeiten im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht kooperieren wir mit einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsschutzversicherungen dienen der Absicherung der Kosten eines Rechtsstreits in einem eintretenden Rechtsschutzfall. Leider werden bei neueren Verträgen immer mehr Risikoausschlüsse in den Versicherungsvertrag (ARB) eingebaut, so dass es immer häufiger zu eienr Ablehnung der Deckung des Rechtsschutzfalles kommt. Hier lohnt es sich oft einen versierten Rechtsanwalt mit einer Deckungsanfrage und ggf. Deckungsklage zu beauftragen.
Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan