DSS Vermögensverwaltung: Anleger können hoffen

DSS Vermögensverwaltung: Anleger können hoffen
Urteil des LG München vom 29.07.2014 (noch nicht rechtskräftig)

DSS Vermögensverwaltung

DSS, Die Fondsgesellschaften
Die Fondsgesellschaften DSS Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft & Co. 1. KG, DSS Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft & Co. 2. KG und DSS Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft & Co. Premium KG gerieten insbesondere hinsichtlich der Vermittlungen der genannten Kommanditbeteiligungen in Kritik.

Auseinandersetzungsguthaben liegt oft erheblich unter den Einlagen:
Die DSS Vermögensverwaltung AG ist Anbieter der Sachwertfonds. Bei den Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, die mit hohen Risiken verbunden sind. Anleger berichten jedoch immer wieder, dass die Beteiligungen als „absolut sicher“ beworben wurden. Spätestens mit dem Auseinandersetzungsguthaben kommt dann für viele Anleger der Schreck. Denn die Bemessungsgrundlage für das Abfindungsguthaben ist der Wert der Beteiligung, nicht die Summe der eingezahlten Beträge.

Gründungsgesellschafter der DSS Vermögensverwaltung verurteilt:
Die DSS Vermögensverwaltung versucht wohl mit einer öffentlichen Gegendarstellung zu diversen Internetberichten den Eindruck zu erwecken, es sei immer alles mit rechten Dingen zugegangen, dass Landgericht München sah dies mit Urteil vom 29.07.2014 jedoch anders. Es verurteilte zwei Gründungsgesellschafter der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 1. KG zu Schadensersatz in Höhe von über 35.000 € zuzüglich Zinsen.

Falschberatung durch Vermittler
Schadensersatzansprüche können grundsätzlich gegenüber den Vermittlern, Vermittlungsgesellschaften und auch den Gründungsgesellschaftern geltend gemacht werden. Die DSS Vermögensverwaltung AG behauptet in ihrer öffentlichen Gegendarstellung Folgendes: „Wie allen Anlegern bekannt ist, handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit entsprechenden Chancen wie auch Risiken.“ Das Urteil des LG München zeigt, dass die Realität anders aussieht.

Verjährung:

Achtung: Bitte beachten Sie unbedingt die 10 jährige absoute Verjährung der Schadenersatzansprüche, die taggenau ab Vertragsschluss läuft! Auch nach Ablauf ist es aber sinnvoll sämtliche Verträge durch einen Fachanwalt sofort zu beenden zu lassen.

Justus rät:  Beendigung der Beteiligung
Sinnvoll kann es neben Schadenersatz auch sein, die sofortige Beendigung der Vertragsverhältnisse zu erreichen, um nicht noch weitere Verlußte hinzunehmen. Unter Umständen stehen dem einzelnen Anleger Widerrufs- oder Anfechtungsrechte zur Verfügung. Bei einer Falschberatung hat der Anleger ein sofortiges Kündigungsrecht und ggf. ein Anspruch auf Schadenersatz.
Als eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei prüfen wir mit betroffenen Anlegern die individuellen Möglichkeiten.

Kostenfreie Erstberatung:

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen keine Gebühr. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Foto: © Mediamodifier/ pixabay.com

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.