Garantiehebelplan’08 – Prospektfehler: Justus Rechtsanwälte erzielen Urteil gegen Gründungsgesellschafter

GarantieHebelPlan’08 – Prospektfehler: LG Frankfurt am Main verurteilt Gründungsgesellschafter zum Schadensersatz
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilt die FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH (vormals Grützmacher Gravert) mit Urteil vom 09.03.2015 (noch nicht rechtskräftig) zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der GarantieHebelPlan’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (GHP 08). Die FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH muss der Klägerin die geleisteten Einlagen zzgl. Zinsen erstatten. Zudem wird die Klägerin auch von einer Zahlungspflicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft GHP 08 freigestellt. Zuvor wurde bereits die CIS Deutschland AG durch Versäumnisurteil zur Rückzahlung verurteilt.

Das Landgericht Frankfurt am Main traf folgende Feststellungen:
Die von Justus Rechtsanwälte vertretene Klägerin beteiligte sich nach Beratungen durch Mitarbeiter der Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH, welche später als Carpediem Vertriebs KG firmierte, am GHP 08. Die Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH war als Strukturvertrieb mit dem Alleinvertrieb der Beteiligungen am GHP 08 beauftragt und ist durch fragwürdige Beratungsmethoden immer wieder ins Licht der Kritik geraten. Im Fall der Klägerin wurden zum Zwecke der Beratung neben dem Verkaufsprospekt auch verschiedene sog. Aufklärungsfilme eingesetzt
Die Klägerin beteiligte sich als Treugeberin an dem GHP08. Die CIS Deutschland AG und FH Treuhand-Revisionsgesellschaft mbH sind Gründungsgesellschafter des GHP 08. Die CIS Deutschland AG ist zugleich Herausgeber des Verkaufsprospekts.

GHP’08: Wesentliche Mängel im Verkaufsprospekt:
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte zu Gunsten der Klägerin fest, dass der verwendete Verkaufsprospekt an einen Mangel zu dem wesentlichen Umstand der personellen Verflechtung leidet. Der Mangel besteht darin, dass als Alleinaktionärin der CIS Deutschland AG eine Gesellschaft mit Sitz in Hamburg angegeben ist. Tatsächlich ist es aber die Person Daniel Shahin Alleinaktionär gewesen. Damit leidet der Prospekt nach der zutreffenden Feststellung des Gerichts an einem Mangel, der für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal war. Denn die Beteiligung am GHP 08 wurde im Fall der Klägerin mit sog. Aufklärungsfilmen beworben, in denen Herr Daniel Shahin als unabhängiger Dritter auftritt und Vorschläge zu Kapitalanlagen abgibt. Für die von einer solchen Beratungssituation betroffenen Anleger ist nicht erkennbar, dass der als unabhängiger Dritter dargestellte Herr Daniel Shahin von der Anlageentscheidung profitiert oder anders als angegeben involviert ist.

Hervorzuheben ist auch, dass der Klägerin selbst mit Blick auf die von ihr unterschriebenen Risikohinweise kein Mitverschulden zur Last gelegt wird. Das Landgericht Frankfurt am Main berücksichtigt zutreffend, dass die Risikohinweise gegenüber der Klägerin als reine Formalität abgetan wurden. Für die von Justus Rechtsanwälte vertretene Klägerin ist mit dem Urteil des Landgerichts ein Erfolg auf ganzer Linie gegeben.

Rechtsprechung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt
Mit dem Urteil vom 09.03.2015 setzt das Landgericht Frankfurt am Main seine Rechtsprechung zum beschriebenen Prospektfehler aus dem Urteil vom 15.10.2013 fort. Die Rechtsprechung findet zudem ihre Bestätigung im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.06.2014, welches ebenfalls den Prospektfehler für einen wesentlichen Mangel erachtet.

Justus rät:
Anleger des GarantieHebelplan’08 sollten Ihre Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafterin und CIS Deutschland geltend machen, solange diese nocht nicht verjährt sind. Hierzu sollte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragt werden.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.