ALBIS Capital AG & Co. KG (RvH): Rückforderung von Ausschüttungen

Anleger der ALBIS Capital AG & Co. KG werden aktuell wieder aufgefordert die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Zumindest fordert die Anwaltskanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen, die die inzwischen in RvH AG & Co. KG i.L. umfirmierte Fondsgesellschaft vertritt.

Die Rückforderung der Ausschüttungen der ALBIS Capital ist unserer Ansicht nach rechtswidrig.
Ausschüttungen können grundsätzlich von den Fondsgesellschaften nicht zurückverlangt werden. Eine Ausnahme besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Der Gesellschaftsvertrag der ALBIS Capital AG & Co. KG schließt einen unmittelbaren Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückforderung von Ausschüttungen sogar explizit aus.

Die Anlegersschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwält vertritt seit Jahren eine Vielzahl von ALBIS Anlegern auch in der Rechtsverteidigung gegen unberechtigt erhobene Rückzahlungsforderungen.

JUSTUS rät:

Zahlen Sie nicht auf die Rückforderungen sondern lassen Sie die Ansprüche zunächst von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.