BaFin ordnet Abwicklung von 3 Fondsgesellschaften der CIS Deutschland AG an – Garantie Hebel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheiden vom 12. August 2015 die Abwicklung der von der CIS Deutschland AG seinerzeit aufgelegten Fondsgesellschaften
- Garantie Hebel Plan ’07 GmbH & Co. KG,
- Garantie Hebel Plan ’08 GmbH & Co. KG und
- Garantie Hebel Plan ’09 GmbH & Co. KG
angeordnet, weil diese Gesellschaften als unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte eingeordnet wurden. Es ist ein Abwickler bestellt. Dieser ist befugt, Forderungen einzutreiben, Verbindlichkeiten zu bezahlen und das verbleibende Vermögen auf die Gesellschafter zu verteilen. Sollte der Abwickler zu dem Schluss kommen, dass Zahlungsunfähigkeit besteht, ist er befugt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Was bedeutet dies für CIS Deutschland – Anleger?
Zunächst ist unseres Erachtens die Edelweiss Manangement GmbH nicht mehr handlungsbefugt. Allerdings ist der Bescheid der BaFin noch nicht bestandskräftig, d.h. die Fondsgesellschaften können noch Rechtsbehelfe ergreifen.
Sollte es dabei bleiben, dass die Fonds abgewickelt werden, ergeben sich daraus verschiedene mögliche Szenarien:
Ein positives Szenario wäre, dass die bisher ausgeschiedenen Anleger ihre Abfindungsguthaben erhalten, wenn genügend Vermögen vorhanden ist. Für noch nicht ausgeschiedene Anleger würde es aber auch bedeuten, dass sie weiter ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und die Raten zahlen müssten.
Sollte dagegen kein wesentliches Vermögen mehr, außer noch ausstehender Anlegereinlagen vorhanden sein, würde ein Insolvenzantrag unausweichlich folgen. Ein Insolvenzverfahren würde für die noch verbliebenen Anleger bedeuten, dass u.U. keine Kündigung mehr möglich ist, weil dies dem Schutz der Gläubiger dient.
Was die Anordnung tatsächlich für die Anleger bringen wird, ist jedoch derzeit nicht absehbar. Umso wichtiger ist es für die betroffenen Anleger, ihren konkreten Sachverhalt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.
Denn neben den bisher schon bekannten Schadenersatzansprüchen gegen Berater und Gründungsgesellschafter wegen Nichtaufklärung über Totalverlustrisiko u.a. kommt nun hinzu, dass die Prospekte dieser Fondsgesellschaften auch deshalb falsch gewesen sein könnten, weil sie eben nicht darüber aufgeklärt haben, dass erlaubnispflichtige Geschäfte getätigt werden.
JUSTUS rät:
Betroffenen Anleger sollten unseres Erachtens nicht zu lange abwarten, denn ihre Ansprüche sowohl gegen Berater als auch Fondsgesellschaften könnten sonst verjähren. Daneben könnte ein möglicherweise folgendes Insolvenzverfahren eine Kündigung der Beteiligung unmöglich machen.
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