Fiktive Umbaukosten eines Taxis – Schadensabrechnung zulässig

Fiktive Umbaukosten eines Taxi – Schadensabrechnung zulässig

Im Urteil vom 23.05.2017 (VI ZR 9/17) stellte der BGH klar, dass der Eigentümer eines durch einen Unfall beschädigten Taxis, die Erstattung fiktiver Umbaukosten für die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges verlangen kann, wenn ein Markt für  die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert.

BGH: Schadensberechnung nach Unfall

Fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis nach Unfall

Dem Kläger gehörte ein ca. 14 Jahre altes Taxi, Marke Mercedes Benz E 200, welches nach einem Verkehrsunfall stark beschädigt war, wobei die Reparaturkosten 4.590,18 € netto betragen hätten. Der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne Taxi-Ausstattung hätte 2.800,00 brutto plus Umbaukosten in Höhe von 1.835,08 €  betragen.

Der Taxifahrer verlangte den Wiederbeschaffungsaufwand inklusive der Umbaukosten, indem er gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnete. Die Versicherung wehrte sich gegen die Erstattung der Umbaukosten, jedoch erfolglos.

Da es an einem Gebrauchtwagenmarkt für vergleichbare Taxis mangelt, war es schwer den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Die einzige Möglichkeit für den Taxifahrer wäre gewesen ein vergleichbares Fahrzeug ohne die erforderliche Taxiausstattung nicht als Taxi nutzen zu können. Deswegen bestand der Kläger im Gerichtsverfahren auf die Erstattung der Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug zuzüglich der erforderlichen Umbaukosten für die Herstellung der Nutzungsfähigkeit als Taxi.

Auffassung des BGH zur Naturalrestitution

Laut dem BGH, sind die Umbaukosten grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Umrüstungskosten werden dann bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes als zusätzlicher Rechnungsposten gesehen.

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