Wann gilt man als fahruntüchtig?
Laut dem Gesetz ist es Verboten ein Fahrzeug zu führen, wenn man infolge von körperlichen oder geistigen Mängeln nicht mehr fähig ist, dies sicher zu tun und angemessen auf den Straßenverkehr zu reagieren. Fahruntüchtigkeit kann auf Grund von übermäßiger Einnahme von Alkohol, dem Missbrauch von Drogen, aber auch durch Krankheiten wie Fieber oder einer körperlichen Behinderung auftreten. Der wichtigste und auch am Meisten auftretende Grund ist jedoch der Alkohol. Bei der Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholkonsums wird zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Absolute Fahruntüchtigkeit
Diese liegt vor, wenn der Fahrer des Fahrzeugs eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille hat. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.1990, Az. 4 StR 297/90).
Bei Radfahrer ist der Wert etwas höher und liegt bei mindestens 1, 6 Promille.
Relative Fahruntüchtigkeit
Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0, 3 Promille besteht. Neben dieser Blutalkoholkonzentration müssen außerdem noch Indikatoren für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen dazukommen, wie etwa Torkeln, Lallen oder nicht mehr fähig zu sein geradeaus zu fahren.
Folgen einer Fahruntüchtigkeit
Wird bei einem Fahrzeugführer der Alkoholwert im Blut für die absolute oder relative Fahruntüchtigkeit gemessen, so zieht das mindestens eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nach sich. Wenn der Autofahrer dazu noch Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert dabei gefährdet hat, kann er sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 c StGB strafbar machen. Beide Straftaten können eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
Wenn man keine Ausfallerscheinungen feststellen kann, kommt ab 0, 5 BAK eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Folge dieser kann eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro sein (§ 24a StVG).
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