Bei dem Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht wurde durch die 2. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer 6. Sitzung am 20. März 2003 eingeführt.
Inhaltlich wird der Titel durch die in § 14a der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert.
Konkret nennt § 14a FAO für das Versicherungsrecht folgende Rechtsgebiete:
- allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
- Recht der Versicherungsaufsicht,
- Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
- Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
- Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
- Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
- Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
- Rechtsschutzversicherungsrecht,
- Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels Fachanwalt für Versicherungsrecht der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. h FAO den Nachweis von 80 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, die sich auf mindestens drei der in § 14 FAO genannten Rechtsgebiete beziehen müssen. Auf diese drei Rechtsgebiete müssen zudem jeweils mindestens fünf Fälle entfallen.
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Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht).
Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen: