Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt:
ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Es normiert Rechtsansprüche (z.B. Entschädigung) gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
BAG-Urteil: Gericht stärkt Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stellte am 23.08.2012 fest, dass Entschädigungsansprüche eines nicht eingestellten älteren Bewerbers nicht allein dadurch entfallen, dass kein anderer Mitarbeiter eingestellt wurde (8 AZR 285/11).
Anspruch auf Entschädigung (AGG):
Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich hierbei aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschriebenen Diskriminierungsverboten, welche die Benachteiligungen aus Gründen der Herkunft, Abstammung, des Geschlechts, der Religion bzw. Weltanschauung, einer Behinderung, der sexuellen Identität und des Alters verhindern und beseitigen sollen.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte mittels einer Stellenausschreibung zwei IT-Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der zu diesem Zeitpunkt 53-jährige Kläger bewarb sich dennoch, wurde aber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Zwar lud das Unternehmen andere Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein, letztendlich blieben die Stellen jedoch trotzdem unbesetzt.
Der Kläger machte geltend, dass er wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden sei und verlangte von dem Unternehmen eine Entschädigung. Nach den Klageabweisungen der Vorinstanzen hatte man nun vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichtes Erfolg. Dieser stellte fest, dass man die Klage nicht nur deshalb hätte abweisen dürfen, weil kein anderer bzw jüngerer Bewerber eingestellt wurde und demnach keine Diskriminierung vorläge.
Der Senat verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Hierbei soll nun geprüft werden, ob nicht doch ein Entschädigungsanspruch besteht bzw. der Kläger objektiv für die Arbeitsstelle geeignet war und eine Einstellung somit nur wegen seines Alters unterblieb.
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