Equity Pictures Medienfonds I-IV: Zahlungsaufforderung zur Einzahlung in die Liquiditätsreserve
Die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I – IV wurden Anfang des Jahres 2014 mit Zahlungsaufforderungen zur Einzahlung in die Liquiditätsreserve der Fonds konfrontiert.
Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I – III
Die Anleger der Fonds der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I – III mussten etwa die Hälfte der Pflichteinlage als Bareinlage leisten. Die verbleibende Pflichteinlage sollte mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden.
Nach einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, welcher nunmehr vorsieht, dass die Gesellschaft 4,5 % bzw. 6 % der Pflichteinlage zum Zwecke der Durchführung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung schriftlich einfordern kann, sehen sich die Anleger weiterhin den Zahlungsaufforderungen ausgesetzt. Nach unseren Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte dafür, die Zahlung zu verweigern bzw. diese aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage der Fonds lediglich unter Vorbehalt zu leisten.
Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV
Die Anleger des Fonds der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV mussten 50 % der Pflichteinlage als Bareinlage leisten. Für die verbleibenden 50 % haben die Anleger bei der Equity Pictures Advance GmbH ein Darlehen aufgenommen und dafür eine Inhaberschuldverschreibung ausgestellt. Nach einer Teilrückzahlung der Inhaberschuldverschreibung sind die Entnahmen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt. Wir vertreten die Auffassung, dass die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) übertragbar ist, so dass eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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