Equity Pictures Medienfonds: Zahlungsaufforderung zur Einzahlung in die Liquiditätsreserve

Equity Pictures Medienfonds I-IV: Zahlungsaufforderung zur Einzahlung in die Liquiditätsreserve

Die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I – IV wurden Anfang des Jahres 2014 mit Zahlungsaufforderungen zur Einzahlung in die Liquiditätsreserve der Fonds konfrontiert.

Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I – III
Die Anleger der Fonds der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG I – III mussten etwa die Hälfte der Pflichteinlage als Bareinlage leisten. Die verbleibende Pflichteinlage sollte mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden.
Nach einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, welcher nunmehr vorsieht, dass die Gesellschaft 4,5 % bzw. 6 % der Pflichteinlage zum Zwecke der Durchführung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung schriftlich einfordern kann, sehen sich die Anleger weiterhin den Zahlungsaufforderungen ausgesetzt. Nach unseren Erkenntnissen bestehen Anhaltspunkte dafür, die Zahlung zu verweigern bzw. diese aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage der Fonds lediglich unter Vorbehalt zu leisten.

Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV
Die Anleger des Fonds der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV mussten 50 % der Pflichteinlage als Bareinlage leisten. Für die verbleibenden 50 % haben die Anleger bei der Equity Pictures Advance GmbH ein Darlehen aufgenommen und dafür eine Inhaberschuldverschreibung ausgestellt. Nach einer Teilrückzahlung der Inhaberschuldverschreibung sind die Entnahmen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt. Wir vertreten die Auffassung, dass die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) übertragbar ist, so dass eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht.



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JUSTUS Rechtsanwälte
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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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Eberswalder Straße 26
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