Equity Pictures KG IV verlangt von den Anlegern Nachzahlungen

Equity Pictures KG IV verlangt von den Anlegern Nachzahlungen

 Mit Schreiben vom 27.01.2014 verlangt die Equity Pictures KG IV Nachzahlungen von ihren Anlegern, um kostspielige finanzgerichtliche Verfahren weiter finanzieren zu können. Hintergrund ist die geänderte steuerrechtliche Einordnung des Fonds durch die Finanzbehörden. Insbesondere Filmfonds wurden von den Finanzberatern als risikolose Steuersparmodelle angepriesen. Nachträglich können aber die Fonds rückwirkend durch die Steuerbehörden anders beurteilt werden. Der Grundsteuerbescheid wird geändert und dient als Grundlage für die zu ändernden Steuerbescheide der Anleger. Die Anleger können bestenfalls nur Ihre Ausschüttungen und mögliche steuerliche Vorteile behalten. Schlimmstenfalls erwarten sie noch hohe Steuernachzahlungen. Wenn überdies noch Zahlungen für die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden gezahlt wurden, ist dieses Geld ebenfalls verloren

Langwierige Verfahren mit den Finanzbehörden – Equity Pictures

Grundsätzlich haben die Anleger ein berechtigtes Interesse an einer für sie günstigen steuerlichen Behandlung. Die Verfahren sind jedoch langwierig und finden oft erst ein Ende, wenn sämtliche Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung abgelaufen sind. Wir raten Anlegern daher, zunächst fachanwaltlichen Rat einzuholen und mögliche Schadenersatzansprüche und die Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen prüfen zu lassen.

Absolute Verjährung von Schadenersatzansprüchen:
Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist, welche taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung eintritt, ist schnelles Handeln geboten.

Eine Zahlungspflicht besteht nicht

Für Anleger mit einer Kommanditbeteiligung besteht jedoch keine Rechtspflicht, Zahlungen über die Beteiligungssumme hinaus zu leisten. Anders wird dies unter Umständen beurteilt, wenn im Gesellschaftsvertrag bereits vereinbart worden ist, dass Auszahlungen z.B. als Darlehen erfolgten und damit jederzeit vom Fonds gekündigt und zurückverlangt werden können. Der BGH wendet bei der Rechtsauslegung jedoch strenge Maßstäbe an, d.h. es muss für den Anleger klar formuliert gewesen sein, dass die Auszahlungen zurückverlangt werden können. Dass im Falle der Equity Pictures KG IV nicht der Fall ist, scheint selbst das Fondsmanagement zu wissen. Im Schreiben an die Anleger wird dementsprechend auch nur pauschal behauptet, dass die Zahlung „nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag eingefordert werden kann“. Eine Zahlungspflicht besteht nach unserer Auffasung nicht.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
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Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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