Equity Pictures KG IV verlangt von den Anlegern Nachzahlungen
Mit Schreiben vom 27.01.2014 verlangt die Equity Pictures KG IV Nachzahlungen von ihren Anlegern, um kostspielige finanzgerichtliche Verfahren weiter finanzieren zu können. Hintergrund ist die geänderte steuerrechtliche Einordnung des Fonds durch die Finanzbehörden. Insbesondere Filmfonds wurden von den Finanzberatern als risikolose Steuersparmodelle angepriesen. Nachträglich können aber die Fonds rückwirkend durch die Steuerbehörden anders beurteilt werden. Der Grundsteuerbescheid wird geändert und dient als Grundlage für die zu ändernden Steuerbescheide der Anleger. Die Anleger können bestenfalls nur Ihre Ausschüttungen und mögliche steuerliche Vorteile behalten. Schlimmstenfalls erwarten sie noch hohe Steuernachzahlungen. Wenn überdies noch Zahlungen für die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden gezahlt wurden, ist dieses Geld ebenfalls verloren
Langwierige Verfahren mit den Finanzbehörden – Equity Pictures
Grundsätzlich haben die Anleger ein berechtigtes Interesse an einer für sie günstigen steuerlichen Behandlung. Die Verfahren sind jedoch langwierig und finden oft erst ein Ende, wenn sämtliche Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung abgelaufen sind. Wir raten Anlegern daher, zunächst fachanwaltlichen Rat einzuholen und mögliche Schadenersatzansprüche und die Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen prüfen zu lassen.
Absolute Verjährung von Schadenersatzansprüchen:
Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist, welche taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung eintritt, ist schnelles Handeln geboten.
Eine Zahlungspflicht besteht nicht
Für Anleger mit einer Kommanditbeteiligung besteht jedoch keine Rechtspflicht, Zahlungen über die Beteiligungssumme hinaus zu leisten. Anders wird dies unter Umständen beurteilt, wenn im Gesellschaftsvertrag bereits vereinbart worden ist, dass Auszahlungen z.B. als Darlehen erfolgten und damit jederzeit vom Fonds gekündigt und zurückverlangt werden können. Der BGH wendet bei der Rechtsauslegung jedoch strenge Maßstäbe an, d.h. es muss für den Anleger klar formuliert gewesen sein, dass die Auszahlungen zurückverlangt werden können. Dass im Falle der Equity Pictures KG IV nicht der Fall ist, scheint selbst das Fondsmanagement zu wissen. Im Schreiben an die Anleger wird dementsprechend auch nur pauschal behauptet, dass die Zahlung „nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag eingefordert werden kann“. Eine Zahlungspflicht besteht nach unserer Auffasung nicht.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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