energetische Sanierung und Mietminderung?

Zum 1. Mai 2013 trat das umstrittene Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. 
Im wesentlichen entält das Gesetz leider überwiegend Regelungen zu Lasten der Mieter.

Die wesentlichen Mietregeln im Überblick:

  • Begrenzung von Mietsteigerungen auf 15 % in 3 Jahren

Vermieter sollen die Miete künftig nur noch um 15 Prozent in 3 Jahren erhöhen, statt wie bisher um 20 Prozent.  Allerdings gilt die Regelung nur dort, wo die Landesregierung sie wegen akuter Wohnungsnot in Kraft setzt. Ferner gilt für Neuvermietungen die Kappung nicht. Wer eine Wohnung neu vermietet, kann die Miete weiterhin völlig frei festlegen. 

  • Keine Mietminderung bei energetischer Sanierung

Bei energetischen Sanierungen werden die Mieterrechte am stärksten beschnitten. Mieter müssen Baulärm und Unannehmlichkeiten in solchen Fällen künftig über sich ergehen lassen, ohne dass sie Mietminderung verlangen können. Zumindest in den ersten drei Monaten der Bauarbeiten.

  • Was gilt bei Überschreiten der energetischen Sanierung?

Als energetische Sanierung gelten laut Gesetz solche Arbeiten, die dazu führen, dass der Energieverbrauch gesenkt wird. In der Praxis gehen energetische Sanierungen aber häufig mit anderweitigen Modernisierungen einher. Und bei diesen ist die Minderung der Miete von Beginn an weiter möglich. Wenn also nicht nur die Außenwand gedämmt, sondern gleichzeitig das Bad neu gemacht wird, ist die Situation unübersichtlich. 

  • Duldung bei energetischer Sanierung und finanzielle Härte:

Mieter können eine energetische Sanierung nicht mehr mit dem Hinweis auf unzumutbare Belastungen als Härtegrund stoppen. Der Hausbesitzer darf trotzdem sanieren. Dennoch müssen klamme Mieter schnell reagieren: Sie können nämlich gegen die anschließende Mieterhöhung – laut Gesetz bis zu elf Prozent der Modernisierungskosten – unter Verweis auf besondere finanzielle Härten vorgehen. Allerdings nur, wenn sie die innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Modernisierung angemeldet haben. 

  • Kündigung bei Nichtzahlung der Mietkaution

Wer seine Mietkaution nicht zahlt, kann nun schon nach zwei Monaten fristlos gekündigt werden. Bislang war zunächst nur eine Abmahnung fällig.
Auch die Räumung wird für Vermieter erleichtert. Der Vermieter kann bei Streitigkeiten vom Mieter verlangen, das Geld auf einem Sonderkonto zu hinterlegen. Andernfalls kann die Wohnung im Eilverfahren geräumt werden.

  • Kündigungsfrist bei Eigenbedarf

Das sogenannte Münchener Modell ist nicht mehr möglich. Hierbei konnte mit Umwandlung von Mietswohnungen in Eigentumswohnungen die Kündigungsfrist wegen Eigenbedarfs verkürzt werden.

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