Elternunterhalt im Pflegefall: Keine Verwertung der selbstgenutzten Immobilie


Keine Verwertung der selbstgenutzten Immobilie für Unterhalt:
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seiner Entscheidung vom 07.08.2013 (XII ZB 269/12) allerdings klar, dass eine angemessene selbstgenutzte Immobilie jedenfalls nicht zum Zweck der Zahlung von Elternunterhalt verwertet werden muss.

Gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern, § 1601 BGB

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerade Linie grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also die Eltern ihren Kinden (Kindesunterhalt), aber auch die Kinder ihren Eltern (Elternunterhalt). Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist stets Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und zugleich Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.

Elternunterhalt z.B. im Pflegefall 
In der Praxis gewinnt das Thema Elternunterhalt vor allem dann Bedeutung, wenn Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind, die eigenen Einkünfte die Kosten jedoch nicht vollständig decken, so dass die Eltern ergänzend Sozialleistungen erhalten mit der Folge, dass das Sozialamt die Kinder aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht insoweit zur Zahlung heranzieht.

Zwar sind Kinder grundsätzlich verpflichtet, die Pflegekosten ihrer Eltern zu finanzieren. Doch nach der Rechtsprechung ist ein Unterhaltsverpflichteter berechtigt, eine Altersvorsorge in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens zu betreiben. Zu diesem so genannten Schonvermögen gehört nach Auffassung des BGH nun auch eine selbst genutzte Immobilie (Verwertung).

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